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1. Definition des Zuschusses

Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet (R 6.5 Abs. 1 Satz 1 EStR). Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, liegt kein Zuschuss vor. In der Regel wird ein Zuschuss auch nicht vorliegen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers feststellbar ist (» Mieterzuschuss).

2. Behandlung der Zuschüsse für Anlagegüter

Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Stpfl. ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen; in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder » Herstellungskosten der betreffenden WG durch die Zuschüsse nicht berührt. Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln; in diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Stpfl. selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse aufgewendet hat. Voraussetzung für die erfolgsneutrale Behandlung der Zuschüsse ist, dass in der handelsrechtlichen Jahresbilanz entsprechend verfahren wird.

Werden Zuschüsse, die erfolgsneutral behandelt werden, erst nach der Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern gewährt, sind sie nachträglich von den gebuchten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Anlagen mit Hilfe eines Darlehens angeschafft oder hergestellt worden sind und der nachträglich gewährte Zuschuss auf dieses Darlehen verrechnet oder zur Tilgung des Darlehens verwendet wird.

Werden Zuschüsse gewährt, die erfolgsneutral behandelt werden sollen, wird aber das Anlagegut ganz oder teilweise erst in einem auf die Gewährung des Zuschusses folgenden Wj. angeschafft oder hergestellt, kann i.H.d. – noch – nicht verwendeten Zuschussbeträge eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, die im Wj. der Anschaffung oder Herstellung auf das Anlagegut zu übertragen ist. Für die Bildung der Rücklage ist Voraussetzung, dass in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ein entsprechender Passivposten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen wird.

Zuschüsse für Anlagegüter sind wie folgt zu behandeln:

Abb.: Zuschüsse für Anlagegüter

Zur Behandlung von Investitionszuschüssen bei der Einnahme-Überschussrechnung hat der BFH mit Urteil vom 29.11.2007 (IV R 81/05, NFH/NV 2008, 851, LEXinform 0587842) Folgendes entschieden: Erhält ein Stpfl., der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter WG öffentliche Investitionszuschüsse, so mindern diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung und nicht im Jahr der Auszahlung. Sofern der Empfänger den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme versteuern will, muss er das entsprechende Wahlrecht ebenfalls im Jahr der Zusage ausüben.

3. Behandlung der Zuschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden Zuschüsse wie folgt behandelt:

Zuschüsse zur Finanzierung von Baumaßnahmen aus öffentlichen oder privaten Mitteln (R 21.5 Abs. 1 EStR)

Zuschüsse für die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks (R 21.5 Abs. 2 EStR)

Mieterzuschüsse (R 21.5 Abs. 3 EStR; » Drittaufwand)

Grundsatz: Keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Der Zuschuss mindert aber die AfA-Bemessungsgrundlage Erhaltungsaufwendungen sind nur vermindert um den Zuschuss als Werbungskosten abziehbar.

z.B.: Zuschuss als Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis (BFH Urteil vom 14.7.2004, IX R 65/03, BFH/NV 2004, 1623). § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ist zu beachten.

Siehe dazu unter » Mieterzuschuss.

4. Umsatzsteuerliche Behandlung

Ein echter Zuschuss liegt vor, wenn die Zahlung nicht auf Grund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht wird (Abschn. 150 Abs. 7 UStR). Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben werden, sind grundsätzlich echte Zuschüsse (Abschn. 150 Abs. 8 UStR).

Zahlungen unter der Bezeichnung »Zuschuss« können aber auch Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG) für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) oder (zusätzliches) Entgelt eines Dritten sein (Abschn. 150 Abs. 1 bis 6 UStR).

5. Verwandte Lexikonartikel

» Arbeitslohn

» Drittaufwand

» Entgelt

» Herstellungskosten

» Investitionszulagengesetz

» Mietereinbauten

» Mieterzuschuss

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2008-10-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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