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  4. Zwangsvollstreckung

1. Vollstreckungsbehörden

Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist in den §§ 249 ff. AO geregelt. Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter (§ 249 Abs. 1 Satz 3 AO).

2. Vollstreckbare Verwaltungsakte und Vollstreckungsmöglichkeiten

Folgende Verwaltungsakte können durch die Finanzbehörden vollstreckt werden:

Abb.: Zwangsvollstreckung

3. Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

Nach § 254 Abs. 1 AO darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn

  • die Leistung fällig ist,

  • der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (= Leistungsgebot) und

seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist.

3.1. Fälligkeit

Gem. § 220 Abs. 1 AO richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Einzelsteuergesetzen. Eine Einkommensteuerabschlusszahlung ist z.B. gem. § 220 Abs. 1 AO i.V.m. § 36 Abs. 4 EStG einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides zu entrichten.

Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, wird der Anspruch gem. § 220 Abs. 2 AO mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt wurde.

3.2. Leistungsgebot

Das Leistungsgebot nach § 254 AO ist kein Bestandteil des Steuerbescheides, sondern ein selbstständiger sonstiger » Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO. Mit dem Leistungsgebot erfolgt die Aufforderung der Behörde an den Vollstreckungsschuldner, die geschuldete Leistung innerhalb einer Frist zu bewirken. Ein Leistungsgebot erfordert die ordnungsgemäße Festsetzung der geschuldeten Leistung, z.B. die Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid. Regelmäßig wird der Steuerbescheid mit dem Leistungsgebot verbunden. Das Leistungsgebot ist gem. § 254 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung und muss Folgendes enthalten:

  • den Vollstreckungsschuldner,

  • Benennung des Gegenstandes der Leistung,

  • Aufforderung zur Bewirkung der Leistung.

Als Verwaltungsakt muss das Leistungsgebot gem. § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

Hat der Vollstreckungsschuldner eine von ihm aufgrund einer » Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht, ist ein Leistungsgebot gem. § 254 Abs. 1 Satz 4 AO nicht erforderlich. Damit entfällt auch die Wahrung der Wochenfrist nach § 254 Abs. 1 Satz 1 AO. Hintergrund der Regelung ist, dass eine Steueranmeldung des Steuerpflichtigen, die mit Eingang beim Finanzamt gem. § 168 Satz 1 AO einer » Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, als eine Art »Anerkenntnis« wirkt, womit ein Leistungsgebot nicht erforderlich erscheint. Dennoch soll nach § 259 AO i.d.R. vor Beginn der Vollstreckung mit Wochenfrist gemahnt werden.

Wird eine Steueranmeldung nicht eingereicht oder will das Finanzamt eine von der Steueranmeldung abweichende Steuer festsetzen, erfolgt dies gem. § 167 Abs. 1 AO mit Steuerbescheid, der mit einem Leistungsgebot einhergeht.

Eine Vollstreckung ohne Leistungsgebot ist gem. § 254 Abs. 2 AO auch statthaft, wenn sie wegen Säumniszuschlägen und Zinsen erfolgt, soweit sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden, für die sie entstanden sind. Daneben ist auch eine Vollstreckung wegen Vollstreckungskosten ohne Leistungsgebot zulässig, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Werden diese unabhängig von der Hauptforderung beigetrieben, bedarf es eines gesonderten Leistungsgebots.

3.3. Wochenfrist

Seit der Aufforderung zur Leistung muss mindestens eine Woche verstrichen sein, bevor die Vollstreckung beginnen kann. Im Fall der Steuerfestsetzung durch Steueranmeldung ist die Wahrung der Wochenfrist mangels Leistungsgebots nicht erforderlich.

Für die Berechnung der Wochenfrist gelten über den Verweis des § 108 Abs. 1 AO die Vorschriften der §§ 187 ff. BGB (» Fristen und Termine).

4. Literaturhinweise

Vahle, Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen, NWB Fach 29, 1715; Siegert, Das Verhältnis An- und Abrechnungsteil und Leistungsgebot zum Abrechnungsbescheid, DB 48/1997, 2398.

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Zum Lexikonartikel

Stand: 2009-07-01
Autor(en):
  • Thomas Rossi

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