Steuerberatung: Kosten nur bei Bezug zu Einkünften abziehbar
Steuerberatungskosten sind nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Gegen die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs hat das höchste deutsche Steuergericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Steuerberatungskosten für private Zwecke sind schon seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Ein Abzug ist nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Die Kosten für den Mantelbogen, die Anlagen Kind oder auch Erbschaftsteuererklärungen bleiben auf der Strecke.
Weil die Frage, ob diese Gesetzesänderung rechtens ist, beim Bundesfinanzhof anhängig war, sind Einkommensteuerbescheide insoweit nur vorläufig ergangen. Damit dürfte allerdings jetzt Schluss sein: Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht abgezogen werden können. Daran ändert auch die Kompliziertheit des Steuerrechts nichts.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die außer Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezog. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 hatte sie neben den Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus diesen beiden Einkunftsarten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 Steuerberatungskosten in Höhe von 94,57 € geltend gemacht. Die Einkommensteuererklärung wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar zahlte sie ebenfalls im Jahr 2006. Das Finanzamt versagte den Abzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mit der Begründung, es handle sich bei diesen Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten.
Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die (weiteren) Steuerberatungskosten (für die Erstellung der Einkommensteuererklärung) in Höhe von 94,57 € minderten 2006 weder die Einkünfte noch das Einkommen der Klägerin. Die bisherige Regelung zum Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben sei mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben worden; auch ein Abzug als dauernde Last komme nicht in Betracht. Die (verbliebenen) Steuerberatungskosten seien auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Der Gesetzgeber sei nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Ebenso werde der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Schließlich sei ein Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.
Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 31 v. 14.4.2010, Urteil v. 4.2.2010 - X R 10/08
Hinweise: Welche Möglichkeiten Sie jetzt in Ihrer Steuererklärung noch haben, verdeutlicht der KONZ Steuertipp „Abzug von Steuerberatungskosten“.
Der Deutsche Steuerberaterverand e.V. macht sich übrigens weiterhin für eine Gesetzesänderung stark und hat die Abgeordneten aufgerufen, die Abzugsfähigkeit von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben noch im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 wieder einzuführen.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Pressemitteilung PM 08/10 v. 14.4.2010
sh