Abgeltungssteuer und Bausparzinsen
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie die Zinsen aus Bausparguthaben nicht versteuern und können sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstatten lassen.
Zinsen aus Bausparguthaben gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungssteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Das Bundesfinanzministerium hat Ende 2009 ein 105 Seiten starkes Schreiben herausgegeben, das Einzelfragen zur Abgeltungssteuer beantworten soll.
Seit die Abgeltungssteuer eingeführt wurde, geht der Fiskus bei den Einkünften aus Kapitalvermögen infolge des beschränkten und pauschalierten Werbungskostenabzugs regelmäßig von einer Einkunftserzielungsabsicht aus. Diese Absicht fehlt aber bei selbstgenutzten Immobilien.
Deshalb wird in dem Schreiben an einer Stelle, wo kein Mensch nach Informationen zu Bausparverträgen suchen würde (nämlich unter „Einkunftserzielungsabsicht“), auf eine so genannte „Billigkeitsregelung“ hingewiesen: Danach wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet, wenn Sie nachweisen können, dass Sie das Guthaben verwendet haben, um eine selbstgenutzte Immobilie anzuschaffen. Vorraussetzung ist, dass Sie das Bausparkonto bis zum 30.6.2010 mit einem Auffüllkredit bedient oder per Darlehen vorfinanziert haben.
Weil nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums beim Abschluss der entsprechenden Verträge nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine Immobilie zur Fremdnutzung eingesetzt wird, ist in diesen Fällen dennoch ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. In welcher Höhe Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, können Sie sicher der Bescheinigung Ihrer Bausparkasse entnehmen.
Tipp: Die Befristung der Billigkeitsmaßnahme sollten Sie nicht hinnehmen. Um sich die Kapitalertragsteuer erstatten zu lassen, sollten Sie Ihrem Finanzamt schreiben und die Bescheinigung der Bausparkasse beilegen. In dem Schreiben sollten Sie sich gegen den Kapitalertragsteuerabzug auf Zinsen Ihres Bausparguthabens wenden und die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nach § 32d Abs. 4 EStG beantragen. Geben Sie dabei die Nummer des Bausparvertrags, Ihre Bausparkasse und die Zeiträume an, auf die die Kapitalertragsteuer entfällt.
Teilen Sie dem Finanzamt mit, dass Sie Ihren Bausparvertrag vorfinanziert haben und ihn nach Zuteilungsreife verwendet haben, um ein eigengenutztes Haus oder eine eigengenutzte Wohnung zu kaufen und fügen Sie Ihrem Schreiben geeignete Nachweise über Ihre Finanzierung und die Eigennutzung bei.
Weisen Sie außerdem darauf hin, dass Sie die Erhebung der Kapitalertragsteuer auf die Guthabenzinsen für rechtswidrig halten, weil Sie nicht die Absicht hatten, einen Überschuss zu erzielen. Das ist nämlich bei Eigennutzung in Vorfinanzierungsfällen regelmäßig nicht der Fall. Dadurch, dass Sie die Eigennutzung jetzt nachweisen, liegen nichtsteuerbare Einnahmen der privaten Vermögenssphäre vor und keine Kapitaleinkünfte.
Außerdem sollten Sie auch auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 20 Abs. 9 EStG eingehen: Denn Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage und Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart entstehen, werden unterschiedlich behandelt. Ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt, soll nun in einem Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler überprüft werden. Dazu wurde eine Sprungklage beim Finanzgericht Münster erhoben (Az.: 6 K 1847/10 E). Siehe dazu die KONZ Steuernews vom 01.06.2010 „Abgeltungssteuer: Neues Musterverfahren zum Werbungskostenabzug“!
Bringen Sie auch noch zum Ausdruck, dass Sie bei dieser Rechtslage eine befristete Billigkeitsregelung, wie sie das oben genannte BMF-Schreiben v. 22.12.2009 - IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl. I 2010, S. 94 Randnummer 126, vorsieht, nicht für möglich halten.
Fundstelle: § 20 Abs. 9 EStG, BMF-Schreiben v. 22.12.2009, BStBl. I 2010, S. 94; FG Münster (Az. 6 K 1847/10 E)
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