Abgeltungssteuer und Kapitalanlagen
Ab 2009 gilt die Abgeltungssteuer. Wie wirkt sich die neue Pauschalsteuer auf Aktien, Anleihen, Investmentanteile und Zertifikate aus?
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber ein ziemlich großes Paket geschnürt, in dem auch die Rechtsgrundlagen für eine neue Form der Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung, die Abgeltungssteuer, verpackt wurden.
Die geänderten Vorschriften sind auf alle Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31.12.2008 zufließen. Ab 2009 sind außerdem auch alle Wertzuwächse aus der Veräußerung von Kapitalanlagen steuerpflichtig, sofern die Anlagen nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Für vor dem 1.1.2009, also noch im Jahr 2008 erworbene Wertpapiere gelten die bisherigen Regeln weiter. Es gilt ein sog. Bestandsschutz.
Welche Auswirkungen hat das neue Verfahren der Anwendung eines Sondersteuersatzes von (nur) 25 % auf einige beliebte Kapitalanlagen denn nun?
Aktien
Bei Erwerb von Aktien nach dem 31.12.2008 sind die Gewinne aus einem Verkauf der Aktien abgeltungssteuerpflichtig – und zwar unabhängig von der Haltedauer. Das bisherige Halbeinkünfteverfahren entfällt.
Bei Erwerb von Aktien vor dem 1.1.2009 sind die Gewinne aus einem Verkauf der Aktien nach dem 31.12.2008 nur steuerpflichtig, wenn der Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Kauf stattfindet (privates Veräußerungsgeschäft).
Verluste aus Aktiengeschäften können künftig nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Anleihen
Für Festzinsanleihen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, gilt für laufende Erträge und Veräußerungsgewinne der Abgeltungssteuersatz.
Bei Festzinsanleihen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden (Alt-Anleihen), sind nur die laufenden Erträge mit dem Abgeltungssteuersatz zu versteuern. Gewinne bei Veräußerung oder Einlösung der Anleihe fallen nicht unter die Abgeltungssteuer. Nur wenn eine Alt-Anleihe innerhalb eines Jahres veräußert wird, sind die Gewinne noch als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig und unterliegen Ihrem normalen Steuersatz.
Investmentanteile
Bei der indirekten Anlage über Investmentvermögen hat der Steuerpflichtige wie bis-her die laufenden Erträge jährlich zu versteuern – unabhängig davon, ob das Investmentvermögen sie ausschüttet oder nicht, also thesauriert. Veräußerungsgewinne oder -verluste können bei der indirekten Anlage über ein Investmentvermögen auf verschiedenen Ebenen anfallen. Der einzelne Steuerpflichtige kann Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung seines Investmentanteils erzielen.
Bei nach dem 31.12.2008 angeschafften Investmentanteilen unterliegt das Ergebnis aus der Veräußerung oder Rückgabe unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungssteuer.
Bei Erwerb des Anteils vor dem 1.1.2009 ist das Ergebnis von Veräußerung oder Rückgabe für die Einkommensteuer des Privatanlegers nur bedeutsam, wenn der Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Kauf stattfindet (privates Veräußerungsgeschäft).
Veräußerungen von Wertpapieren kann aber auch das Investmentvermögen selbst vornehmen:
Thesauriert es dabei erzielte Gewinne, schüttet sie also nicht aus, werden diese Gewinne wie bisher beim Anleger nicht besteuert.
Schüttet ein Investmentvermögen Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren aus, die es vor dem 1.1.2009 angeschafft hat, bleibt dieser Teil beim Privatanleger weiter steuerfrei, wenn der Anleger die Anteile vor dem 1.1.2009 erworben hat.
Bei einem Erwerb ab dem Jahr 2009 sind diese Gewinne vom Anleger bei der Veräußerung des Fondsanteils abgeltungssteuerpflichtig.
Die Ausschüttung von Gewinnen des Investmentvermögens aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 angeschafften Wertpapieren ist auch beim Privatanleger unabhängig davon steuerpflichtig, wann der Investmentanteil angeschafft wurde.
Zertifikate
Die Anwendungsregelung bei Risiko-Zertifikaten ist nicht völlig synchron mit derjenigen bei anderen Kapitalanlageformen. So können Zertifikate ab dem 1. Juli 2009 nur steuerfrei verkauft werden, wenn sie vor dem 15. März 2007 erworben wurden. Bei Erwerb von Risiko-Zertifikaten nach dem 31.12.2008 erfolgt die Besteuerung des Gewinns immer zum Abgeltungssteuersatz.
Handlungsbedarf:
Durch die neuen gesetzlichen Regelungen wird künftig die Anlage in Anleihen attraktiver, in Aktien deutlich ungünstiger und Erträge aus Risiko-Zertifikaten bleiben erstmalig nicht steuerfrei.
Durch die vom Gesetz eng gesetzten Fristen sind die Tage der Zertifikate mehr als gezählt. Nur für Produkte, die noch im Juni 2008 gekauft wurden, mindestens ein Jahr gehalten werden und spätestens im Juni 2009 wieder verkauft werden, können mögliche Spekulationsgewinne noch steuerfrei vereinnahmt werden. Alle Produkte, die erst im zweiten Halbjahr gekauft wurden, unterliegen bei einem Verkauf auch einer Steuerpflicht.
Deutlich besser als den Zertifikaten ergeht es den Investmentfonds und den Anleihen. Wer sie nur vor dem Jahresende 2008 gekauft hat und länger als ein Jahr hält, kann Kursgewinne noch steuerfrei vereinnahmen. Gewinne aus dem Verkauf könnten dann noch in zehn oder zwanzig Jahren steuerfrei vereinnahmt werden.
Fundstelle: Unternehmensteuerreformgesetz 2008; BGBl. I 2007, 1912
-
Ähnliche Steuertipps:
-
Aktuelle Top-Steuertipps:
Einen Kommentar schreiben
Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar zum KONZ Steuertipp "Abgeltungssteuer und Kapitalanlagen" abgeben zu können. Sie sind noch nicht für konz-steuertipps.de registriert? Klicken Sie hier.
Kommentare zu Abgeltungssteuer und Kapitalanlagen
Keine Kommentare verfügbar!