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Steuertipp

Abitur-Fernlehrgang als Berufsausbildung

Für ein volljähriges Kind erhalten Sie Kindergeld, wenn es das 25. Lebensjahr noch nicht beendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Auch ein Abitur-Fernlehrgang ohne eine schulische Organisation kann eine Ausbildungsmaßnahme sein.

Wichtig ist für Ihren Kindergeldanspruch, dass sich Ihr Kind ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Ausbildungsziel vorbereitet. Doch nicht immer geht mit der Familienkasse alles glatt. Gegen möglichen Stress und die Rückforderung von Kindergeld können Sie sich aber schon im Vorfeld wappnen:

Sie sollten nachweisen können, dass Ihr Kind beispielsweise an freiwilligen Zwischenprüfungen teilgenommen hat. Außerdem sollten Sie auch belegen können, dass Ihr Kind regelmäßig seine Hausarbeiten zur Korrektur bei der Fernschule eingereicht hat.

Fundstelle: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, § 62 Abs. 1 EStG; FG Köln, Urteil v. 17.7.2008 - 14 K 3413/07, rechtskräftig

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