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Steuertipp

Abschluss von Versicherungen seit 2005

Sie haben sicherlich schon einmal vom „Alterseinkünftegesetz“ gehört. Damit wurden ab 2005 nicht nur die Karten für Rentner neu gemischt, sondern auch die Abzugsmöglichkeiten für die Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Für die sonstigen Versicherungen wie Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen-, Pflege- und Haftpflichtversicherung heißt das: Wir müssen den Gürtel enger schnallen!

Jetzt müsste eigentlich ein verwirrendes Berechnungsschema kommen, wer wann noch wie viel absetzen kann. Doch das sparen wir uns, denn für „normale“ Durchschnittsverdiener oder sogar „Besserverdienende“ im Angestelltenverhältnis kann man alles auf einen einfachen Nenner bringen:

Weil insbesondere gesetzliche und private Krankenversicherungsbeiträge als übrige Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind, werden die Höchstbeträge in sehr vielen Fällen erreicht bzw. überschritten. Das sollten Sie auch bedenken, wenn Ihnen Versicherungsvertreter unter Hinweis auf steuerliche Abzugsmöglichkeiten zusätzliche Policen „schmackhaft“ machen wollen. Sehr oft ergibt sich im Ergebnis kein weiterer Steuervorteil, weil Aufwendungen über den Höchstbeträgen völlig unberücksichtigt bleiben.

Hinweis: Zu den übrigen Vorsorgeaufwendungen gehören z. B. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung sowie die klassische private Lebensversicherung nach altem Recht (Abschluss vor 2005).

Weitere Vorsorgeaufwendungen, die nicht bereits zur Basisvorsorge (gesetzliche Rente, berufsständisches Versorgungswerk, landwirtschaftliche Alterskasse, Rürup-Rente) zählen, sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 € abziehbar. Dieser Betrag vermindert sich auf 1.500 €, wenn Sie einen Anspruch auf (vollständige oder teilweise) Erstattung bzw. Übernahme von Krankheitskosten haben, wenn Sie also z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder Beamter sind. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem einzelnen Ehegatten zustehenden Höchstbeträge. Möglich sind daher gemeinsame Höchstbeträge von 3.000 €, 3.900 € oder 4.800 €.

Tipp: Das Bundesverfassungsgericht hat übrigens festgestellt, dass die Höhe des Sonderausgabenabzugs für die Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung verfassungswidrig ist. Das Gericht hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, bis zum 1.1.2010 eine Neuregelung des Sonderausgabenabzugs dieser Beiträge einzuführen. Siehe dazu unseren Steuertipp „Bürgerentlastungsgesetz kommt 2010“.

Fundstelle: § 10 Abs. 1 bis 4 EStG

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