Abzug von Steuerberatungskosten
Obwohl Steuerberatungskosten für private Zwecke schon seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sind, sollten Sie diese Kosten vollständig in Ihrer Steuererklärung angeben.
Bis einschließlich 2005 waren Steuerberatungskosten für private Zwecke noch als Sonderausgaben abziehbar. Mittlerweile ist nur noch ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Die Kosten für den Mantelbogen, die Anlagen Kind oder auch Erbschaftsteuererklärungen bleiben auf der Strecke.
Tipp: Ihre Steuerberatungskosten können Sie durch aufgeschlüsselte Rechnungen entsprechend nachweisen. Einheitlich in Rechnung gestellte Kosten, z. B. für
Steuerfachliteratur,
Steuersoftware,
einen Steuerberater,
einen Lohnsteuerhilfeverein und
mit der Steuerberatung verbundene Nebenkosten, wie Fahrt- und Telefonkosten,
können Sie durch Schätzung aufteilen. Aus Vereinfachungsgründen können Sie pauschal 50 % steuermindernd als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) geltend machen.
Tipp: Für kleinere Rechnungen (z. B. die KONZ Steuersoftware, KONZ Bücher, KONZ ebooks und KONZ Infopakete) gilt: Die Finanzämter teilen Beträge („gemischte Steuerberatungskosten“) bis zu 100 € nicht auf, bis zu dieser Höhe ist der volle Betrag als Werbungskosten abziehbar.
Wichtig: Weil die Frage, ob diese Gesetzesänderung rechtens ist, beim Bundesfinanzhof anhängig war, sind Einkommensteuerbescheide insoweit nur vorläufig ergangen. Allerdings hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden, dass die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Daran ändere auch die Kompliziertheit des Steuerrechts nichts (vgl. KONZ Steuernews vom 14.04.2010 „Steuerberatung: Kosten nur bei Bezug zu Einkünften abziehbar“).
Wie es jetzt mit Einkommensteuerbescheiden weitergeht, ist noch unklar. Zwischenzeitlich hat aber ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums bestätigt, dass die Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten wieder eingeführt werden soll, weil das im Koalitionsvertrag so festgeschrieben sei – vgl. die KONZ Steuernews vom 20.04.2010 „Steuerberatungskosten: Geplante Gesetzesänderung bestätigt“.
Tipps: Noch ist zwar offen, wann das Gesetz geändert werden soll und erst recht, ab wann die Änderung gelten soll. Geben Sie Ihre privaten Steuerberatungskosten – z. B. für den Mantelbogen, die Anlage Kind oder auch Erbschaftsteuererklärungen – also auf jeden Fall weiterhin in Ihrer Steuererklärung an!
Wenn das Finanzamt es daraufhin ablehnt, Ihre privaten Steuerberatungskosten zu berücksichtigen, sollten Sie vorsorglich gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis die Rechtsfrage abschließend geklärt ist. Denn es gilt unter Experten als wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht angerufen wird.
Damit Sie von einer eventuellen späteren positiven Gerichtsentscheidung profitieren, müssen Sie den Sonderausgabenabzug für Ihre privaten Steuerberatungskosten im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung ausdrücklich beantragen. Weil dafür kein Platz mehr auf dem Vordruck vorhanden ist, sollten Sie Ihrer Erklärung eine gesonderte formlose Anlage beifügen und darauf den Abzug beantragen.
Fundstelle: BMF-Schreiben v. 15.2.2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010, BFH, Urteil v. 4.2.2010 - X R 10/08
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