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Steuertipp

Änderung beim Grundsteuererlass?

Wer Mietausfälle zu beklagen hat, muss seit 2008 auch noch eine einschneidende Änderung beim Grundsteuererlass verkraften. Jetzt kommt aber Bewegung in die Sache: Die von Anfang an umstrittene Gesetzesänderung hat den Bundesfinanzhof erreicht.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 eine entscheidende Änderung des § 33 GStG vorgenommen, die schon für die Grundsteuer des Jahres 2008 gilt. Ein 25%iger Grundsteuererlass ist nur noch möglich, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert wird. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, wird die Grundsteuer zur Hälfte erlassen.

Dagegen hat ein Immobilienbesitzer erfolglos vor dem Finanzgericht Bremen geklagt. Er gibt aber nicht auf und hat nach Informationen des Düsseldorfer Branchendienstes „immobilien intern“ Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen: II R 36/10).

Wenn auch Sie aufgrund der Gesetzesänderung keinen Nachlass der Grundsteuer erreichen konnten, sollten Sie unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.

Hinweis: Früher konnte die Grundsteuer zum Teil erlassen werden, wenn der normale Rohertrag des Steuergegenstands (z. B. vermietetes Objekt) um mehr als 20 % gemindert war und der Steuerschuldner das nicht zu vertreten hatte.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass ein Grundsteuererlass auch bei strukturellen Ertragsminderungen von Dauer (z. B. hoher allgemeiner Leerstand in bestimmten Regionen) zu gewähren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Rechtsgrundsätze des Bundesfinanzhofs dem Grunde nach bestätigt.

Tipp: Auf jeden Fall sollten Sie darauf achten, dass Sie den Antrag auf Grundsteuererlass spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres stellen müssen.

Fundstelle: § 33 GStG; FG Bremen, Urteil v. 9.6.2010 - 3 K 57/09 (1), Revision eingelegt (Az. beim BFH: II R 36/10); BFH, Urteil v. 24.10.2007 - II R 5/05, BStBl II 2008, 384

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