Aktienoptionsrechte und Lohnsteuer
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Aktienkaufoption einräumt, fließt Ihnen dadurch noch kein Arbeitslohn zu. Ein geldwerter Vorteil ist erst mit dem vergünstigten Kauf von Aktien zu versteuern.
Das gilt einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs zufolge unabhängig davon, ob das Optionsrecht handelbar ist oder nicht.
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer an einem Aktienkaufoptionsprogramm seines Unternehmens teilgenommen. Er erhielt von seinem Arbeitgeber Aktienkaufoptionen, die ihn zum verbilligten Kauf von Aktien berechtigten. Das Finanzamt ermittelte den Zufluss des geldwerten Vorteils zum Zeitpunkt der Umwandlung des Optionsrechts in Aktien. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer: Er wollte eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts erreichen.
Der Bundesfinanzhof ging von einem Zufluss des geldwerten Vorteils erst zum Zeitpunkt des vergünstigten Aktienkaufs aus. Das Optionsrecht eröffnet dem Arbeitnehmer nach Ansicht der Richter nur die Chance, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Erst durch die Umwandlung wird ein geldwerter Vorteil auch realisiert.
Das gilt gleichermaßen für handelbare und für nicht handelbare Aktienoptionsrechte. Eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Einräumung des Rechts (Anfangsbesteuerung) ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber sich Optionsrechte am Markt gegenüber einem Dritten verschafft. Denn dann hat sich der geldwerte Vorteil schon bei Einräumung des Rechts realisiert. Dann hat der Arbeitnehmer nämlich mit der Einräumung des Rechts einen selbstständigen Anspruch gegenüber einem Dritten.
Maßgeblich für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist der Wert der Aktie bei Einbuchung in das Depot und nicht der Kurswert der Aktie zum Zeitpunkt der Überlassung.
Fundstelle: § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 EStG; BFH, Urteil v. 20.11.2008 - VI R 25/05; Pressemitteilung Nr. 11 v. 28.1.2009
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