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Steuertipp

Altersteilzeit

Wenn das Finanzamt Ihre Werbungskosten bei Altersteilzeit gekürzt hat, sollten Sie das nicht hinnehmen.

Bei der Altersteilzeitregelung gibt es unterschiedliche Gestaltungen: Entweder wird die täglichen Arbeitszeit um 50 % innerhalb der Altersteilzeit redurziert oder das Blockmodell kommt zum Einsatz. Bei diesem Modell teilt sich die Altersteilzeit in zwei Abschnitte; im ersten Abschnitt bleibt die Arbeitszeit ungekürzt und im zweiten Abschnitt ist der Arbeitnehmer vollständig freigestellt.

Für beide Modelle zahlt der Arbeitgeber wegen der verminderten Arbeitszeit nur 50 % des regulären Arbeitslohns. Zusätzlich wird der Nettolohn um steuerfreie Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers erhöht. Einige Finanzämter kamen daher auf die Idee, die vom Arbeitnehmer beantragten Werbungskosten zu mindern, weil der Lohn steuerfreie Beträge enthält (entnommen aus der Regelung zu § 3c EStG). Nun ist endgültig entschieden, dass Werbungskosten bei in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern in keinem Fall zu kürzen sind. Lassen Sie sich also keine Minderung ihrer Werbungskosten bei der Altersteilzeit gefallen.

Fundstelle: § 3c, § 3 Nr. 28 EStG, Verfügung der OFD Hannover vom 20.3.2008, Az. S 2350 - 118 - StO 217

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