Anlage EÜR freiwillig?
Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden.
So lässt sich eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) zusammenfassen, in der das Gericht – soweit ersichtlich – erstmals zu der seit 2005 geltenden Regelung Stellung genommen hat.
Geklagt hatte ein Unternehmer, der gewerbliche Einkünfte erklärt und beim Finanzamt dazu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmenüberschussrechnung eingereicht hatte. Das Finanzamt beanstandete zwar die Höhe der erklärten Einkünfte nicht, forderte den Unternehmer aber unter Hinweis auf die jetzt bestehende gesetzliche Verpflichtung dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck – Anlage EÜR – vorzunehmen und diesen Vordruck nachzureichen.
Das FG sprach den Unternehmer von einer solchen Verpflichtung frei. Nach Ansicht der Richter fehlt für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eine wirksame Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung könne sich hierfür nicht auf eine Rechtsverordnung der Bundesregierung (§ 60 Abs. 4 EStDV) stützen, weil schon die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im Einkommensteuergesetz nicht vorlägen.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster sorgt nicht dafür, dass das Besteuerungsverfahren vereinfacht wird – weder für die Unternehmer noch für die Finanzämter: Für die Unternehmer, die ihre Gewinne bisher mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben, wird es sogar erschwert.
Außerdem bewirkt der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch den Fiskus keine gleichmäßige Besteuerung, sondern führt – im Gegenteil – zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, können die Finanzbehörden zurzeit nicht auf ein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfungsinstrument zurückgreifen. Vergleichbare Besteuerungssachverhalte werden daher bei bilanzierenden Unternehmen möglicherweise nicht aufgegriffen.
Schließlich kann die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns laut FG nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.
Erwartungsgemäß hat das Finanzamt gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Tipp: Falls Sie selbst betroffen sind und sich vielleicht das Ausfüllen der Anlage EÜR ersparen wollen, könnte es einen Versuch wert sein, wenn Sie sich gegenüber dem Finanzamt auf dieses anhängige Verfahren (X R 18/09) berufen. Eine vollständige Einnahmenüberschussrechnung brauchen Sie natürlich trotzdem, aber das war ja auch vor der Anlage EÜR schon so.
Fundstelle: § 60 Abs. 4 EStDV; FG Münster, Urteil v. 17.12.2008 - 6 K 2187/08, Pressemitteilung Nr. 4 v. 1.4.2009; Revision eingelegt (Az. beim BFH: X R 18/09)
-
Ähnliche Steuertipps:
-
Aktuelle Top-Steuertipps:
Einen Kommentar schreiben
Sie müssen sich einloggen, um einen Kommentar zum KONZ Steuertipp "Anlage EÜR freiwillig?" abgeben zu können. Sie sind noch nicht für konz-steuertipps.de registriert? Klicken Sie hier.

Kommentare zu Anlage EÜR freiwillig?
Keine Kommentare verfügbar!