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Steuertipp

Antragsveranlagung: Zeitraum umstritten

Wer „freiwillig“ eine Einkommensteuererklärung abgeben möchte (so genannte Antragsveranlagung, früher: Lohnsteuerjahresausgleich), um damit zu viel bezahlte Lohnsteuern zurückzuerhalten, hat dafür vier Jahre Zeit.

Somit können Sie z. B. eine freiwillige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 bis zum 31.12.2011 abgeben.

Umstritten ist bisher, ob eine freiwillige Steuererklärung auch noch für weiter zurückliegende Jahre abgegeben werden kann. Hier spielen die Finanzämter derzeit noch nicht mit. Allerdings hat jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass auch für Antragsveranlagungen die dreijährige Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) und damit im Ergebnis eine siebenjährige Festsetzungsfrist gilt. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 16/11 geführt wird. Im Zweifel sollten Sie sich auf dieses anhängige Revisionsverfahren berufen.

Sollte sich die Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg durchsetzen, würde das bedeuten: Bis Ende 2011 könnten Sie noch eine freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2004 abgeben, weil die Festsetzungsfrist für Antragsveranlagungen 2004 nach dieser Rechtsauffassung erst am 31.12.2011 enden würde.

Hinweis: Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Einkommensteuerveranlagung zwischen der Pflicht- und der Antragsveranlagung. Grundsätzlich sind alle Steuerpflichtigen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Bei Arbeitnehmern, deren Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen, und bei denen bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind, wird aber eine Veranlagung in der Regel nur auf deren Antrag hin durchgeführt (§ 46 Abs. 2 EStG). In der Praxis betrifft dies vor allem Ehepaare mit der Steuerklassenkombination IV/IV und Alleinstehende mit der Steuerklasse I, bei denen die Abgabe einer Steuererklärung im Regelfall zu keiner Steuernachzahlung, sondern zu einer teilweisen Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer führt.

Fundstelle: § 46 EStG; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.2.2011 - 10 K 3092/08, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI R 16/11), vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2011 v. 20.4.2011, www.fg-baden-wuerttemberg.de

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