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Steuertipp

Apartment als Arbeitszimmer anerkannt!

Die Kosten eines außerhäuslichen Arbeitszimmers in einem Mehrfamilienhaus können vollständig als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abziehbar sein. Wichtig ist, dass keine direkte Verbindung mit den privaten Wohnräumen besteht.

Wer für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit als Arbeitsplatz nur das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung hat, kann wieder bis zu 1.250 € in der Steuererklärung geltend machen. Das gilt auch, wenn dieses Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Betätigung ist. Die Regelung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2010 eingeführt und gilt rückwirkend ab 2007.

Von der Neuregelung profitieren zum Beispiel Lehrer, denen in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

2007 hatte der Gesetzgeber die Möglichkeiten, diese Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzusetzen, erheblich eingeschränkt. Weitere Informationen dazu finden Sie beim Bundesfinanzministerium.

Nach wie vor ist daher die Unterscheidung zwischen einem häuslichen Arbeitszimmer und einem außerhäuslichen Arbeitszimmer für Steuerzahler sehr interessant. Denn Ausgaben für ein außerhäusliches Arbeitszimmer können Sie in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzen. Da liegt es nahe, sich einmal näher anzusehen, welche Räume sich als außerhäusliches Arbeitszimmer eignen.

Einbindung in die häusliche Sphäre oder nicht?

Gehört das Arbeitszimmer unmittelbar und ohne besondere räumliche Trennung zu Ihrem selbst bewohnten Einfamilienhaus oder zu Ihrer Privatwohnung, ist es in die häusliche Sphäre eingebunden. Das gilt auch für bestimmte Räume außerhalb der eigentlichen Wohnung, z. B. einen Kellerraum oder Anbau. Bei Räumen im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses war die Sachlage bisher nicht so eindeutig – wenn sie nicht gerade unmittelbar mit den Wohnräumen des Steuerzahlers verbunden waren (z. B. dadurch, dass sich die Kinderzimmer ebenfalls im Dachgeschoss befanden oder aus dem Wohnzimmer eine Treppe in das Dachgeschoss führte).

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof hat ein kleines, abgetrenntes Apartment als außerhäusliches Arbeitszimmer beurteilt, weil keine Verbindung mit den privaten Wohnräumen bestand. Geklagt hatte ein Ehepaar, das im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses wohnte. Im ersten Obergeschoss befanden sich eine Wohnung, die an die Mutter des Ehemannes vermietet war, und ein Apartment, das der Ehemann als Arbeitszimmer nutzte. Einen direkten Zugang von der Erdgeschosswohnung zum Arbeitszimmer gab es nicht.

Das Finanzamt hatte ein häusliches Arbeitszimmer angenommen, weil sich das Apartment auf einer unmittelbar angrenzenden Etage befinde und die andere Wohnung an die Mutter vermietet sei. Wie schon die Vorinstanz, hat auch der Bundesfinanzhof dieser Ansicht eine Absage erteilt.

Das Apartment fällt also nicht unter die Abzugsbeschränkung. Die Richter hielten es übrigens für unerheblich, dass die andere Wohnung an eine Angehörige des Ehemannes, der das Arbeitszimmer nutzt, vermietet ist. Wichtig ist nur, dass das Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhält.

Der Bundesfinanzhof hat sich übrigens schon einmal mit einem ähnlichen Fall befasst. Hier wurden Räume im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, die nicht zur Privatwohnung des Steuerzahlers gehören, als Arbeitszimmer genutzt. Die Richter waren seinerzeit von einem „außerhäuslichen” Arbeitszimmer ausgegangen, das nicht unter die damals geltende Abzugsbeschränkung fiel. Der Bundesfinanzhof hat allerdings betont, dass es für ein häusliches Arbeitszimmer spricht, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerzahlers als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind.

Empfehlung:

Der Ausbau des Dachgeschosses eines Mehrfamilienhauses zu einem Apartment kann sich – wie das Urteil zeigt – doppelt lohnen: Sie vergrößern die nutzbare Fläche Ihres Hauses und gewinnen in Form der neu geschaffenen Wohnung ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer.

Fundstelle: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, BFH, Urteil v. 10.6.2008 - VIII R 52/07 n.v.; BFH, Urteil v. 18.8.2005 - VI R 39/04, BStBl II 2006, 428

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