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Steuertipp

Arbeitsmittel ohne Nachweise absetzen?

Obwohl es die „Nichtbeanstandungsgrenze für Arbeitsmittel“ offiziell nicht mehr gibt, erkennen viele Finanzämter noch immer einen pauschalen Betrag für Anschaffung, Reparatur und Reinigung von Arbeitsmitteln von 110 € als Werbungskosten an.

Dazu brauchen Sie keine besonderen Nachweise! Diesen Betrag sollten Sie geltend machen, wenn Sie keine höheren Aufwendungen für Arbeitsmittel nachweisen können – einen Rechtsanspruch darauf haben Sie allerdings nicht.

Falls Sie mehr als 110 € in Arbeitmittel investiert haben, sollten Sie die Kosten aber in Ihrer Steuererklärung angeben und anhand von Rechnungen oder Quittungen nachweisen.

Grundsätzlich kann jeder Gegenstand ein steuerlich absetzbares Arbeitsmittel sein, wenn Sie ihn ganz überwiegend für berufliche Zwecke nutzen. Zu den typischen Arbeitsmitteln gehören Aktentasche, PC, Schreibtisch, Bücherregal, Fachliteratur, Werkzeug etc.

Wenn das einzelne Arbeitsmittel nicht mehr als 410 € kostet (maßgebend ist der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer), können Sie den gesamten Anschaffungspreis (inklusive Umsatzsteuer) sofort und in voller Höhe steuerlich absetzen. Eine Abschreibung über mehrere Jahre ist dann nicht notwendig.

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