Arbeitsplatz im Ausland
Wenn Sie eine neue Arbeitsstelle im Ausland antreten, können Sie die Umzugskosten in Deutschland nicht als Werbungskosten abziehen.
Nehmen Sie eine unbefristete Arbeitsstelle im Ausland an und ziehen Sie auch dorthin, sind alle mit diesem Umzug zusammenhängenden Kosten den ausländischen Einkünften zuzuordnen und nicht als Werbungskosten bei den bisherigen Einkünften abzuziehen. Dies gilt auch, wenn die Kosten bereits vor dem Umzug gezahlt wurden oder diese Kosten im Ausland nicht zum Abzug zugelassen werden. Dies gilt nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn die Versetzung ins Ausland nur vorübergehend ist und eine spätere Verwendung im Inland vorgesehen ist.
Eine steuerlicher Abzug der Umzugskosten wird nur von den ausländischen Einkünften vorgenommen, die bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen des so genannten Progressionsvorbehalts angesetzt werden.
Fundstelle: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und Richtlinie 41 Lohnsteuerrichtlinien 2005; BFH, Urteil v. 20.9.2006 - I R 59/05, BFH/NV 2007 S. 346
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