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Steuertipp

Arbeitszeitkonten

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, künftig fällig werdenden Arbeitslohn ganz oder teilweise betragsmäßig auf einem Konto gutzuschreiben, um ihn in Zeiten der Arbeitsfreistellung auszuzahlen (Arbeitszeitkonto).

Dabei führt weder die Vereinbarung noch die Wertgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto zum Zufluss von Arbeitslohn. Dadurch lassen sich sowohl Lohnsteuern als auch Sozialversicherungsbeiträge sparen.

Vorrangiges Ziel eines Arbeitszeitkontos soll sein, ein Guthaben anzusammeln. Aus diesem Gutachten kann eine bezahlte Freistellung im Alter ermöglicht werden. Wenn keine Altersteilzeit in Anspruch genommen wird, kann mit dem Guthaben alternativ die betriebliche Altersversorgung aufgestockt werden. Daher werden Lebensarbeitszeitkonten in der Regel in Geld geführt und häufig durch den Arbeitgeber mittels Kapitalanlagen abgesichert. In der jüngeren Vergangenheit werden von Unternehmensberatungen Gestaltungen angeboten, in denen durch die Wahl der Anlageart (Kapitalanlage in Fonds mit verschiedenen Risikostufen) und Koppelung des Wertguthabens an den Wert der rückdeckenden Kapitalanlage (Beteiligung des Arbeitnehmers am Gewinn und Verlust) die Möglichkeit eines Totalverlusts besteht. Hier lauert die Gefahr, dass der umgewandelte Arbeitslohn in der Phase der Arbeitsfreistellung im Alter unter Umständen nicht mehr an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden kann.

Bei solchen Gestaltungen von Arbeitszeitkonten sollten Sie vorsichtig sein! Wenn Sie keine Garantie haben, dass Sie Ihre in das Arbeitszeitkonto eingebrachten Guthaben auch im Alter tatsächlich erhalten, ist der eigentliche Zweck der Arbeitzeitkontenmodelle (eine volle oder teilweise Arbeitsfreistellung gegen Weiterzahlung von Arbeitslohn, bevor das Dienstverhältnis beendet wird) nicht mehr gewährleistet. In diesen Fällen führt die Einstellung eines Wertguthabens auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn. Sofern Ihr Arbeitgeber ein neues Arbeitszeitkonten-Modell einführen möchte, sollten Sie zur Vermeidung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen klären, ob das Anlageinstitut für die eingezahlten Mittel auch die Werterhaltung garantiert (Werterhaltungsgarantie).

Fundstelle: § 19 EStG; BMF-Schreiben vom 5.2.2008, BStBl 2008 Teil I S. 420, Rz. 194

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