Arbeitszimmerkosten vorsorglich absetzen
Das Bundesverfassungsgericht wird darüber entscheiden, ob die seit 2007 geltende Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig ist. Geben Sie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer daher unbedingt in Ihrer Einkommensteuererklärung an!
Seit 2007 ist ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen (oder betrieblichen) Tätigkeit darstellt. Damit gehen Berufsgruppen wie etwa Lehrer, Dozenten, Handelsvertreter, Versicherungsmakler und Außendienstmitarbeiter regelmäßig leer aus. Büroangestellte oder Fabrikarbeiter hatten schon vorher keine Möglichkeit mehr, die Kosten abzusetzen, sofern ihnen der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hatte bzw. sie nicht mindestens 50 % ihrer Tätigkeit im Arbeitszimmer verrichteten.
Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel, ob dieses Abzugsverbot verfassungsgemäß ist. Die Richter haben in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden: Bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen.
Der Fiskus hat schnell auf diesen Beschluss des Bundesfinanzhofs reagiert: Jetzt sollen die Finanzämter Aussetzung der Vollziehung gewähren, wenn sich ein Rechtsbehelfsverfahren
gegen die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung für Jahre ab 2009,
gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder
gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007
richtet. Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers werden allerdings nur bis zu einem Betrag von höchstens 1.250 € berücksichtigt – und das auch nur, wenn
die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder
für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Weil beim Bundesfinanzhof noch immer ein Verfahren zu der seit 2007 geltenden Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer anhängig ist (Az. VI R 13/09), haben die Finanzämter die Einkommensteuer hinsichtlich dieses Punktes schon bisher vorläufig festgesetzt. Außerdem hat das Finanzgericht Münster dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Neuregelung verfassungswidrig ist (Az. 2 BvL 13/09).
Tipp: Falls Ihnen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer entstehen, sollten Sie diese jedes Jahr in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Wenn das Finanzamt es ablehnt, diese Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, prüfen Sie bitte, ob Ihr Steuerbescheid in diesem Punkt auch tatsächlich vorläufig ergangen ist. Anderenfalls sollten Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen.
Fundstelle: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG; BFH, Beschluss v. 25.8.2009 - VI B 69/09; BMF-Schreiben v. 6.10.2009 - IV A 3 - S 0623/09/10001
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