Aufwand für das Ehrenamt als Spende
Viele Steuerzahler arbeiten ehrenamtlich für Vereine (z. B. als Übungsleiter) und versuchen, ihren Aufwand als Spende geltend zu machen.
Arbeitnehmer können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von bis zu 20 % des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte als Sonderausgaben abziehen. Dazu müssen Sie dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorlegen, die Sie vom Spendenempfänger (gemeinnützige Körperschaften wie Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts) erhalten haben.
Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie Ihren Aufwand für Ihr Ehrenamt als Spende geltend machen. Das funktioniert aber nur, wenn Sie dem Finanzamt eine schriftliche Vereinbarung vorlegen, aus der sich ergibt, dass Sie tatsächlich Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen haben und auf diesen förmlich verzichten. Nachträgliche Bescheinigungen erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an.
Weitere Informationen und Steuertipps zum Thema finden Sie im Info-Paket: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen!
Fundstelle: § 10b EStG
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