Ausbildung: Prüfung nicht bestanden?
Wann genau die Ausbildung eines Kindes beendet ist und damit der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge verloren geht, kann insbesondere dann strittig sein, wenn das Kind seine Abschlussprüfung nicht besteht.
Das Finanzamt behandelt das Kind in diesen Fällen weiterhin als „in Berufsausbildung“, wenn sich das Ausbildungsdienstverhältnis auf Verlangen des Kindes bis zur nächsten Abschlussprüfung verlängert. Außerdem muss das Kind weiterhin zur Prüfung zugelassen werden und darf seine Ausbildung nicht durch Aufnahme eines Vollzeiterwerbs unterbrechen.
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung auch dann zur Berufsausbildung gehört, wenn sie außerhalb des Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt. Allerdings besteht der Kindergeldanspruch nur dann, wenn sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf die Prüfung vorbereitet und das auch dokumentiert werden kann. Besteht das Kind die Wiederholungsprüfung im ersten Anlauf, erübrigen sich weitere Feststellungen zur Art und Intensität der Prüfungsvorbereitung.
Fundstelle: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG; BFH, Urteil v. 24.9.2009 - III R 70/07
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