Ausbildung zum Berufskraftfahrer
Wer zukünftig als Berufskraftfahrer tätig werden möchte, kann den Erwerb bestimmter Führerscheinklassen als Berufsausbildungskosten im Rahmen der Sonderausgaben abziehen.
Ab dem Herbst 2008 sind Sie als Fahrer im Personenverkehr gesetzlich verpflichtet, als Berufsneueinsteiger neben dem Erwerb des Führerscheins der Klassen C, CE auch eine Grundqualifikation zu durchlaufen. Die Kosten für die Grundqualifikation (auch wenn sie als beschleunigte Qualifikation erworben wird) sind als Berufsausbildungskosten nur als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 4.000 € abziehbar, es sei denn, die Ausbildung findet im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses statt.
Fahrzeugführer, die bereits den Führerschein C und CE besitzen, haben eine Bestandsgarantie. Allerdings brauchen sie alle fünf Jahre eine berufliche Weiterbildung. Die Kosten für die jeweilige Weiterbildung sind als Werbungskosten abziehbar.
Fundstelle: § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, BMF-Schreiben v. 4.11.2005, BStBl 2005 Teil I S. 955, und v. 21.6.2007, BStBl 2007 Teil I S. 492
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