Außergewöhnliche Belastungen
Private Ausgaben sind eigentlich nicht von der Steuer absetzbar. Der Gesetzgeber hat aber zahlreiche Ausnahmen zugelassen. Deshalb können Sie gleich eine ganze Reihe privater Kosten als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung ansetzen.
Zu den abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen zählen vor allem Krankheitskosten, die möglichst vollständig aufgeschlüsselt werden sollten, damit sie tatsächlich zu einer Steuerersparnis führen.
Als außergewöhnliche Belastungen sind Kosten absetzbar, die Ihnen zwangsläufig entstehen und von denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht betroffen ist. So lautet zumindest die theoretische Definition. Praktisch sind vor allem Aufwendungen für
ärztliche Behandlungen,
Hilfsmittel zur Linderung einer Krankheit,
notwendige Mehraufwendungen von behinderten Menschen oder
Ersatzbeschaffungen nach Naturkatastrophen
begünstigt. Das Gesetz sieht allerdings eine „zumutbare Belastungsgrenze“ vor, die nach einem Prozentsatz Ihrer gesamten Einkünfte ermittelt wird und Ihren Familienstand sowie die Anzahl Ihrer Kinder berücksichtigt. Übersteigen die „allgemeinen“ außergewöhnlichen Belastungen diese Grenze nicht, verfallen die Kosten, tatsächlich kommt es also nicht zu einer steuerlichen Entlastung.
Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern und Einkünften von insgesamt 50.000 € hat eine zumutbare Belastungsgrenze von 3 %, also 1.500 €. Das bedeutet: Sind dem Ehepaar z. B. für 2009 Krankheitskosten von 2.000 € entstanden, werden nur 500 € steuerlich berücksichtigt. Bei einem kinderlosen unverheirateten Steuerzahler beträgt die zumutbare Belastungsgrenze bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von ebenfalls 50.000 € 6 %, also 3.000 €.
Wie hoch Ihre individuelle zumutbare Belastung im Einzelfall ist, können Sie auf den Internetseiten der Oberfinanzdirektion Niedersachsen selber berechnen.
Tipp: Weil Sie aber im Laufe eines Jahres nicht vorhersehen können, ob ggf. zum Jahresende noch nennenswerte außergewöhnliche Belastungen anfallen, sollten Sie unbedingt alle Belege aufbewahren. Nach Ablauf des Jahres können Sie dann zunächst überschlägig berechnen, ob Sie mit den Aufwendungen in die Nähe Ihrer Belastungsgrenze kommen, und prüfen, ob sich eine detaillierte Auflistung bei der Einkommensteuererklärung überhaupt lohnt.
Fundstelle: § 33 EStG
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