Besteuerungsanteil für Renten
Durch das Alterseinkünftegesetz wurde ab dem Jahr 2005 die Besteuerung der Renten und Versorgungen neu geregelt. Bis zum Jahr 2040 soll eine vollständige nachgelagerte Besteuerung eingeführt werden.
Dies bedeutet, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei bleiben, die spätere Rente aber vollständig versteuert wird. In der langen Übergangsphase bis zum Jahr 2040 steigt der Besteuerungsanteil jährlich für jeden neuen Rentenjahrgang an (sog. Kohortenbesteuerung). Für Renten, die bis zum Jahr 2005 bereits liefen, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Zwischenzeitlich sind mehrere Klageverfahren anhängig, in denen der vom Gesetzgeber verordnete höhere Besteuerungsanteil gerichtlich überprüft werden soll. Sie sollten daher gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf die nachfolgenden Klagen verweisen.
Fundstelle: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) EStG, Klagen beim FG Niedersachsen 14 K 181/06 und beim FG Baden-Württemberg 2 K 266/06
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