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Steuertipp

Besuchen Sie ein Fitness-/Sportstudio?

Kosten, die Ihnen durch die Ausübung eines Sports entstehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen absetzen.

Als außergewöhnliche Belastungen sind Kosten absetzbar, die Ihnen zwangsläufig entstehen und von denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht betroffen ist. So lautet zumindest die theoretische Definition. Zu den abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen zählen vor allem Krankheitskosten, die möglichst vollständig aufgeschlüsselt werden sollten, damit sie tatsächlich zu einer Steuerersparnis führen.

Kosten, die durch die Ausübung eines Sports entstehen, sind grundsätzlich nicht zwangsläufig. Sie zählen zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung. Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Besserung oder Linderung beizutragen. Weil der Besuch eines Sport- oder Fitnessstudios keine eindeutig rein medizinische Maßnahme einer Heilbehandlung darstellt, müssen Sie die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme vor Behandlungsbeginn belegen können. Als Nachweis erkennt das Finanzamt eine im Voraus ausgestellte amtsärztliche Bescheinigung an.

Der Sport muss außerdem nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben werden. Gefordert wird zudem eine ausreichend detaillierte „Programmierung” des Übungsprogramms durch einen Arzt bzw. eine vergleichbare zur Ausübung der Heilkunde gesetzlich zugelassene Person. Die Instruktion eines Trainers, die zu den üblichen Leistungen eines Sportstudios gehört, reicht nicht aus.

Weil diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, ist eine Steuerzahlerin, die Kosten für den Besuch eines Fitnessstudios als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollte, vor dem Finanzgericht München gescheitert.

Sie hatte im Rahmen ihrer Steuererklärung 2004 argumentiert, der Besuch des Studios zur Durchführung rückenmuskulaturstärkender Übungen sei aus ärztlicher Sicht und insbesondere, um dauerhafte Folgeschäden zu vermeiden, empfohlen. Das konnte sie auch durch entsprechende Bescheinigungen eines Praktischen Arztes belegen. Ihre Krankenkasse bestätigte, dass sie niemals die Kosten für ein Fitnessstudio erstattet oder in irgendeiner Form bezuschusst habe. Auch das Fitnessstudio bescheinigte ihr, dass sie unter Aufsicht und Anleitung von ausgebildeten Trainern nach einem speziell für sie gestalteten Übungsprogramm trainiert.

Diese Bescheinigungen nützten ihr aber nichts. Denn wichtig ist nur das amtsärztliche Attest. Ausgerechnet bei diesem Dokument machte sie einen entscheidenden Fehler: Das amtsärztliche Attest, das die Erforderlichkeit des durchgeführten Trainingsprogramms aus medizinischen Gründen bescheinigte, hatte sie sich erst Anfang 2006 ausstellen lassen. Vom Erfordernis einer vorherigen amtsärztlichen Begutachtung wollten die Richter auch nicht ausnahmsweise abweichen.

Hinweis: Bei den außergewöhnlichen Belastungen sieht das Gesetz eine „zumutbare Belastungsgrenze“ vor, die nach einem Prozentsatz Ihrer gesamten Einkünfte ermittelt wird und Ihren Familienstand sowie die Anzahl Ihrer Kinder berücksichtigt. Übersteigen die „allgemeinen“ außergewöhnlichen Belastungen diese Grenze nicht, verfallen die Kosten, tatsächlich kommt es also nicht zu einer steuerlichen Entlastung.

Wie hoch Ihre individuelle zumutbare Belastung im Einzelfall ist, können Sie auf den Internetseiten der Oberfinanzdirektion Niedersachsen selber berechnen.

Fundstelle: H 33.1 - 33.4 EStH, Stichwort: Sport; FG München, Urteil v. 3.12.2008 - 1 K 2183/07

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