Besuchsfahrten zum Enkelkind
Wenn Großeltern oft weite Strecken fahren, um ihr Enkelkind zu besuchen, können sie die Fahrtkosten leider nicht steuerlich geltend machen.
Selbst wenn es für die Entwicklung eines Kindes wichtig ist, dass es seine Großeltern sieht, besteht keine Möglichkeit der Steuerminderung. Eine Ausnahme würde nur gemacht, wenn das Kind schwer erkrankt ist und der Besuch für die Heilung notwendig erscheint.
Großeltern haben zwar ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Allein der Umstand, dass aus familiengerichtlicher Sicht der Umgang der Großeltern mit ihrem Enkelkind dessen Wohl dient, besagt aber nicht, dass deshalb dieser Umgang auch – rechtlich oder tatsächlich – zwangsläufig erfolgen muss. Deshalb konnten die Großeltern die durch die Besuche ihrer Enkel entstandenen Fahrtkosten im Streitfall nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt.
Fundstelle: § 33 EStG, BFH, Urteil v. 5.3.2009 - VI R 60/07, n.v.
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