Betreuung von über dreijährigen Kindern
Kinderbetreuungskosten für Kinder zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr können Sie zumindest als Sonderausgaben abziehen.
Außerhalb dieser Lebensjahre sind die Kosten nur abziehbar, wenn beide Elternteile berufstätig sind oder ein Elternteil berufstätig und der andere in Ausbildung, für längere Zeit krank oder behindert ist. Steuerlich wirken sich dabei zwei Drittel der Gesamtkosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € aus. Die Kinderbetreuungskosten sind allerdings aufzuteilen, wenn die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug nur für einen Teil des Jahres vorliegen. Dabei können Sie vereinfachend eine monatsweise Aufteilung vornehmen.
Fundstelle: § 9c EStG
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