Bewirtungskosten bei „Leitenden“
Zu den Werbungskosten können auch beruflich veranlasste Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers zählen. Wer eine Leitungsfunktion innehat und teilweise ein variables Gehalt bezieht, hat meistens gute Karten.
Viele Arbeitnehmer in leitender Funktion erhalten heute für Ihre Tätigkeit sowohl einen festen Gehaltsbestandteil als auch eine variable Vergütung. Die variablen Bezüge orientieren sich in der Regel am Unternehmenserfolg und daran, ob der Arbeitnehmer persönlich vereinbarte Ziele erreicht. Eine Möglichkeit, die eigenen Mitarbeiter zu Höchstleistungen zu motivieren, kann z. B. ab und zu eine Einladung zum Essen (und/oder Trinken) sein.
Damit das Finanzamt Bewirtungskosten als beruflich veranlasst akzeptiert, müssen die Kosten objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Der Anlass der „Feier“ ist ein wichtiges Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung, ob die Bewirtungskosten beruflich oder privat veranlasst sind.
Wie so oft im Steuerrecht, müssen die „Gesamtumstände des Einzelfalls“ (z.B. Anlass der Feier, Ort der Veranstaltung, Teilnehmer, sonstige Begleitumstände) berücksichtigt werden. Ein wichtiges Indiz für die Zuordnung von Kosten zum beruflichen Bereich kann sein, dass der Steuerzahler ein variables, vom Erfolg seiner Arbeit abhängiges Gehalt erhält. Nicht entscheidend ist, ob die Bewirtung ausdrücklich als Belohnung für die Mitarbeiter in Aussicht gestellt wird, die sich nachweisbar durch besondere Leistungen ausgezeichnet haben.
Anders als bei Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass (Unternehmer) gilt für die rein betriebsinterne Arbeitnehmerbewirtung keine Abzugsbeschränkung. Für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit greift die Abzugsbeschränkung nicht, wenn ein leitender Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass die Bewirtung von Arbeitskollegen bezahlt. Das gilt vor allem für Mitarbeiter, die ihm unterstellt sind, und die durch ihre Zu- und Mitarbeit wesentlichen Einfluss auf die Höhe der variablen Bezüge ihres Vorgesetzten nehmen.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 19.6.2008 - VI R 33/07; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG
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