Bewirtungskosten bei Unternehmern
Gewerbetreibenden und Freiberuflern, die die Bewirtung von Geschäftsfreunden absetzen wollen, werden immer mehr Aufzeichnungspflichten und Nachweisforderungen zugemutet.
Dabei ist eine Gaststättenrechnung (Bewirtungsbeleg) noch nicht alles, denn selbst bei hinreichendem Nachweis und eindeutig geschäftlicher Veranlassung können nur 70 % der Kosten zur Gewinnminderung beitragen. Das Finanzamt rechtfertigt die Abzugsbeschränkung durch die diskriminierende Unterstellung, der Spesenabzug werde missbräuchlich ausgenutzt.
Hier muss gegengesteuert werden: Lassen Sie den Gastwirt nach vorheriger Rücksprache die Bewirtungskosten in Mietkosten und in Kosten für Speisen und Getränke aufsplitten. Das lohnt sich insbesondere bei größeren Anlässen. Die Mietkosten für den Besprechungsraum können nämlich nicht nur zu 70 %, sondern zu 100 % abgesetzt werden.
Fundstelle: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
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