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Bilanzen/GuV: Bald nur noch elektronisch

Die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Bilanz und der elektronischen Gewinn- und Verlustrechnung soll nun doch nicht erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2010 beginnen, sondern um ein Jahr verschoben werden.

Ab 2011 sollte für Unternehmen nach § 52 Abs. 15 a EStG die Pflicht bestehen, für die nach dem 31.12.2010 beginnenden Wirtschaftsjahre die elektronische Bilanz sowie die elektronische Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. § 5b Abs. 1 EStG) zusammen mit den Steuererklärungen an die Finanzämter zu übermitteln. Allerdings hat die Verbandsanhörung im Bundesministerium am 11.10.2010 deutlich gemacht, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen in den Unternehmen noch nicht vollständig vorhanden sind (Bundesfinanzministerium v. 9.11.2010).

Daher wird die Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz sowie der E-Gewinn- und Verlustrechnung nunmehr um ein Jahr verschoben. Das regelt der vom Bundesfinanzministerium vorgelegte Entwurf der Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5 b des Einkommensteuergesetzes, über den der Bundesrat am 17.12.2010 entscheiden wird.

Derweil können die betroffenen Unternehmen und die Finanzverwaltung die Zeit bis zur erstmaligen Anwendungspflicht dafür nutzen, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zu optimieren. Hierfür soll im Rahmen eines Pilotprojekts mit freiwilligen Unternehmen das Verfahren erprobt werden.

Fundstelle: § 5b EStG; Bundesfinanzministerium v. 9.11.2010, siehe auch BMF-Schreiben v. 19.1.2010 - IV C 6 - S 2133-b/0

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