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Bis 31.3. Grundsteuererlass beantragen!

Über die Grundsteuer wird schon seit Jahren gestritten; der Gesetzgeber behält sie trotzdem bei. Was viele Vermieter nicht wissen: Wenn ein Objekt (teilweise) leer steht, können Sie einen Teil dieser Grundbesitzabgabe vom Fiskus zurückfordern.

Dazu müssen Sie allerdings schnell handeln: Den Antrag auf Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung können Sie nur bis zum 31. März des Folgejahres stellen. Wirtschaftlich interessant ist ein Grundsteuererlass vor allem bei größeren Mietobjekten, die länger leer stehen.

Erhebliche Mietausfälle bringen Grundstückseigentümer schnell in finanzielle Bedrängnis. Wenn dann auch noch die komplette Grundsteuer für das Objekt zu zahlen ist, die eigentlich auf einem veralteten Ertragswertverfahren basiert, ist das besonders ärgerlich. Sie können in solchen Fällen einen teilweisen Erlass bei der zuständigen Behörde (in der Regel die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, in manchen Stadtstaaten auch die Finanzämter) beantragen. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für einen Erlass mit erstmaliger Wirkung für die Grundsteuer des Jahres 2008 etwas verschärft:

  • Ein Erlass in Höhe von 25 % der Grundsteuer ist möglich, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Objekts um mehr als 50 % gemindert ist.

  • Ein hälftiger Erlass der Grundsteuer ist möglich, wenn die Minderung des normalen Rohertrags 100 % beträgt.

Der Erlass setzt jeweils voraus, dass Sie als Eigentümer den (teilweisen) Leerstand nicht zu vertreten haben. Der Fiskus prüft sehr genau, ob Sie den Leerstand durch Ihr eigenes Verhalten „quasi selbst“ herbeigeführt haben. Sie müssen deshalb dafür sorgen, dass Ihre Räumlichkeiten dem (Miet-)Markt zur Verfügung stehen. Außerdem müssen Sie sich nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht haben. Ihre Vermietungsbemühungen (z. B. mittels Beauftragung von Maklern, Vermarktung via Internet etc.) sollten Sie im Zweifel nachweisen können. Ebenso müssen Sie ggf. belegen, dass Sie die Mietsache durch regelmäßige Renovierungen in einem vermietbaren Zustand gehalten haben.

Vorsicht: Stand das Objekt im Erlasszeitraum leer, weil Sie Ihren Mietern in diesem Zeitraum gekündigt haben, steht das einem Erlass grundsätzlich entgegen – maßgebend ist nämlich Ihr Verhalten im Erlasszeitraum.

Tipp: Erfolgte die Kündigung schon in einem früheren Jahr und haben Sie seit dieser Zeit keinen Nachmieter gefunden, spricht das allein nicht mehr gegen einen Erlass. Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie den Antrag auf Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung (§ 33 GrStG) für 2009 bis zum 31. März 2010 bei der zuständigen Behörde einreichen. Fristverlängerungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Fundstelle: § 33 GrStG

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