Buchführung im Ausland möglich
Bisher waren die Buchführungsunterlagen (zwingend) in Deutschland zu führen und aufzubewahren. Dem Globalisierungsgedanken Rechnung tragend, hat der Gesetzgeber das kürzlich geändert.
Eine EDV-gestützte Buchführung kann jetzt auf Antrag in andere EU- und EWR-Staaten (soweit eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht) verlagert werden.
Achtung: Die Verlagerung setzt eine Zustimmung des anderen Staats voraus, dass dieser den Zugriff durch die deutschen Finanzbehörden erlaubt. Außerdem muss der Unternehmer dem Finanzamt den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilen. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz können ein „Verzögerungsgeld“ von bis zu 250.000 € nach sich ziehen.
Auch wenn ein Unternehmer nicht alle Voraussetzungen der neuen Vorschrift erfüllt, soll das Finanzamt die Verlagerung der Buchführung ins Ausland erlauben können, wenn feststeht, dass „die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt“ wird.
Fundstelle: § 146 Abs. 2a AO, Jahressteuergesetz 2009; BGBl I 2008, 2794
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