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Steuertipp

Dienstleistungen im Wohnstift

Auch die Bewohner eines Wohnstifts können eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen für Leistungen in Anspruch nehmen, die der Betreiber des Stifts erbracht hat.

Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Streitfall hatte eine Bewohnerin eines Wohnstifts in ihrer Einkommensteuererklärung für 2004 u. a. eine Steuerermäßigung für bestimmte Dienstleistungen im Wohn- und Betreuungsbereich geltend gemacht. Entstanden waren diese Kosten vor allem für

  • Hausmeistertätigkeiten,

  • die Reinigung des Apartments/der Gemeinschaftsflächen und

  • Haus- und Etagendamen, die die Bewohner begleiten und betreuen und kleine Botengänge erledigen.

Diese Dienstleistungen und die jeweils gezahlten Beträge ergaben sich aus mehreren Schreiben vom Betreiber des Wohnstifts. Nachdem das Finanzamt die Steuerermäßigung abgelehnt hatte, klagte die Seniorin vor dem Finanzgericht. Die Richter sprachen ihr die begehrte Steuerermäßigung von 600 € zu. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung bestätigt.

Schon früher hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Steuerermäßigung ausscheidet, wenn die steuerbegünstigten Handwerker- und Dienstleistungen bar bezahlt werden. Außerdem gilt nach dem Gesetz (§ 35a EStG) in der Fassung vor 2006, dass jeder Steuerzahler – auch der Bewohner eines Wohnstifts – eine Rechnung über die erbrachten Dienstleistungen braucht, die er dem Finanzamt vorlegen muss.

Aus dieser Rechnung müssen sich folgende Informationen ergeben:

  • Erbringer und Empfänger,

  • Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung und

  • die dafür vom Steuerzahler jeweils geschuldeten Rechnungsbeträge.

Die Richter bekräftigten in ihrem Urteil, dass die Steuerermäßigung für Dienstleistungen im privaten Haushalt gewährt wird. Einen privaten Haushalt können grundsätzlich auch die Bewohner eines Wohnstifts führen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder dort Beschäftigter erledigt werden und regelmäßig anfallen. Die von der Bewohnerin in Anspruch genommenen Tätigkeiten des Wohnstiftbetreibers sind solche haushaltsnahen Dienstleistungen. Sie hatte schließlich auch die vorgeschriebene Rechnung über diese erbrachten Dienstleistungen vorgelegt. Denn aus den Schreiben des Wohnstiftbetreibers gingen Erbringer und Empfänger der haushaltsnahen Dienstleistung, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür von der Bewohnerin jeweils geschuldeten Beträge hervor.

Fundstelle: § 35a EStG, BFH, Urteil v. 29.1.2009 - VI R 28/08; Pressemitteilung Nr. 30 v. 1.4.2009

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