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Steuertipp

Dienstwagenbesteuerung

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Dienstwagen anbietet, stellt sich umgehend die Frage nach der Versteuerung: 1-%-Methode oder Fahrtenbuch? Beides hat seine Vor- und Nachteile.

Steht einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen des Arbeitgebers zur Verfügung, den er auch privat nutzen kann, muss der „geldwerte Vorteil“ aus der Zurverfügungstellung des Dienstwagens als Arbeitslohn versteuert werden. Eine Möglichkeit liegt in der Anwendung einer pauschalen Methode, der so genannten 1-%-Regelung. Hier wird der Bruttolistenpreis des Wagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung (inklusive Sonderausstattungen) als Berechnungsgröße herangezogen.

Zugegeben: Diese Art der Berechnung führt nicht zu Arbeitsaufwand beim Arbeitnehmer, weil er selbst keinerlei Aufzeichnungen führen muss. Allerdings wird er dann auch mit dem Nachteil einer meist zu hohen Versteuerung leben müssen.

Der Nutzungsvorteil aus der Überlassung des Dienstwagens kann aber auch nach der Höhe der Fahrzeugkosten ermittelt werden, die laut Fahrtenbuch auf die jeweiligen Privatfahrten entfallen. Das lohnt sich besonders dann, wenn das Auto nur in geringem Umfang, also z.B. für Urlaubsfahrten, privat genutzt wird. Das erfolgreiche Steuernsparen hat allerdings seinen Preis:

Man muss sich dann nämlich die Arbeit machen, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Dabei hat die Rechtsprechung bestätigt, dass die hohen Anforderungen, die das Finanzamt an ein solches Fahrtenbuch stellt, rechtens sind. Also: Wenn kontinuierlich zu den beruflichen Reisen Angaben gemacht werden, dann sollte nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber der niedrigeren Versteuerung nichts mehr im Wege stehen. Im Fahrtenbuch aufgeführt werden müssen Datum, Reiseziel, Angaben zum aufgesuchten Kunden oder zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung, der jeweilige Gesamtkilometerstand und darüber hinaus auch der Übergang von einer Berufs- in eine Privatfahrt.

Fundstelle: § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 4 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG; § 19 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. 3. 2006, Aktenzeichen VI R 87/04, BStBl 2006 Teil II S. 625

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