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Steuertipp

Doppelter Haushalt im Wohnmobil?

Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt (am Beschäftigungsort) unterhalten, können Sie die Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ansetzen.

Die doppelte Haushaltsführung muss natürlich beruflich veranlasst sein. In diesem Fall können Sie

  • die Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands,

  • angemessene Unterkunftskosten am Beschäftigungsort (z. B. Zweitwohnung),

  • Verpflegungsmehraufwendungen, allerdings (nur) für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung am neuen Beschäftigungsort und

  • etwaige Umzugskosten

geltend machen.

Weil Sie dem Finanzamt einen doppelten Haushalt nachweisen müssen, brauchen Sie neben der Zweitwohnung am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand an Ihrem privaten Wohnort. Wie wichtig eine Aufsplittung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte ist, zeigt folgender Fall:

Ein Arbeitnehmer hatte auf dem Firmengelände seines Arbeitgebers ein Wohnmobil abgestellt. Währende der Woche übernachtete er in dem Wohnmobil und an den Wochenenden benutzte er es für die Fahrten zu seinem Lebensmittelpunkt. Und genau diese Fahrten waren das Problem: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung in diesem Fall nicht erfüllt sind.

Die Richter begründen ihre Entscheidung so: Von einem „Wohnen” bzw. einem Führen eines (zweiten) „Haushalts” am Beschäftigungsort kann beim Leben in einem Wohnmobil während der Arbeitswoche jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Fahrzeug nicht am auswärtigen Standort bleibt, sondern zu Wochenendheimfahrten bzw. weiteren Dienst- oder Privatfahrten verwendet wird.

Fundstelle: § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 EStG; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.7.2008, Aktenzeichen 2 K 1238/08, rechtskräftig

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