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Steuertipp

Doppelter Haushalt ohne Kosten?

Ob Sie als Arbeitnehmer die Kosten für zwei Haushalte tragen, ist zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.

Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem ein lediger Arbeitnehmer angegeben hatte, am Arbeitsort eine 64 qm große Dreizimmerwohnung als Wohnung am Beschäftigungsort zu unterhalten und seinen Haupthausstand im Haus seiner Eltern zu führen. Dort hatte er im Dachgeschoss einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45 qm für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern.

Der Arbeitnehmer machte die Aufwendungen für die Dreizimmerwohnung als Kosten der doppelten Haushaltsführung zunächst erfolglos in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil der Arbeitnehmer bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteilige, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei.

Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Richter haben bestätigt, dass grundsätzlich auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand berufsbedingt einen weiteren Haushalt am Beschäftigungsort unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen kann. Entscheidend ist, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet.

Bei alleinstehenden Arbeitnehmern prüft das Finanzamt allerdings, ob sie einen eigenen Hausstand unterhalten oder in einen fremden Haushalt eingegliedert sind. Das legen die Lohnsteuer-Hinweise, mit denen auch die Finanzämter arbeiten, in H 9.11 unter dem Stichwort „Eigener Hausstand“ fest.

Wenn der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich nutzt, muss auch laut Bundesfinanzhof sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene oder als die des Überlassenden, z. B. der Eltern, zu behandeln ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts, aber keine zwingende Voraussetzung.

Das Finanzgericht wird jetzt den Sachverhalt im zweiten Rechtsgang unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze zu würdigen haben.

Fundstelle: H 9.11 „Eigener Hausstand“ LStH; BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 26/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 72 v. 18.8.2010, www.bundesfinanzhof.de

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