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Steuertipp

Drittaufwand abziehbar

Erhaltungsaufwendungen können auch dann Werbungskosten des Vermieters sein, wenn ein Dritter den Vertrag mit den Handwerkern im eigenen Namen, aber im Interesse des steuerpflichtigen Vermieters abgeschlossen und die Zahlung geleistet hat.

Das hat der Bundesfinanzhof mittlerweile wiederholt entschieden. Solche Konstellationen sind vor allem innerhalb der Familie denkbar, wenn ein Angehöriger in der Nähe des Mietobjektes wohnt und deshalb vor Ort die Leistungen anstelle des Grundstückseigentümers in Auftrag gibt. Laut BMF sollen die Finanzämter diese Rechtsprechung anerkennen. Entsprechendes soll auch für den Betriebsausgabenabzug gelten.

Achtung: Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Pachtverträgen) soll eine Berücksichtigung solcher Zahlungen eines „Dritten“ allerdings weiterhin nicht möglich sein. Auch für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenden die Finanzämter die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht an.

Tipp: In geeigneten Fällen könnten Rechtsmittel in Betracht gezogen werden. Besser wird es aber sein, die Problematik von vornherein gar nicht erst entstehen zu lassen und die Leistungen als Grundstückseigentümer/Vermieter direkt in Auftrag zu geben, Gleiches gilt für die spätere Bezahlung.

Fundstelle: BMF, Schreiben v. 7.7.2008 - IV C 1 – S 2211/07/10007

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