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Steuertipp

Drucker/Scanner nachträglich gekauft?

Haben auch Sie schon nachträglich Peripheriegeräte wie Drucker oder Scanner gekauft? Dann haben Sie möglicherweise ein geringwertiges Wirtschaftsgut angeschafft, das Sie zum sofortigen Werbungskostenabzug berechtigt.

Aufwendungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut maximal 410 € netto (Rechnungsbetrag: höchstens 487,90 €) nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.

Ob ein Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist, beurteilt sich nach der konkreten Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen. Technisch aufeinander abgestimmt sind Wirtschaftsgüter, wenn zusätzlich zu einem wirtschaftlichen Zusammenhang ihre technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken angelegt sind, sie also bei einer Trennung von den übrigen Geräten ihre Nutzungsfähigkeit verlieren. Nach diesen Grundsätzen sind so genannte Peripheriegeräte einer Computeranlage wie Drucker oder Scanner in der Regel nicht selbständig nutzungsfähig und damit keine eigenständigen geringwertigen Wirtschaftsgüter.

Anders ist es bei Kombinationsgeräten, die beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern unabhängig vom Rechner auch als Fax und Kopierer genutzt werden können. Das Gleiche gilt für externe Datenspeicher, die unabhängig vom Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten dienen.

Fundstelle: Werbungskosten für ein geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. 2. 2004, Bundessteuerblatt 2004 Teil II Seite 958

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