Ehrenamt und Freibeträge
Schon seit 2007 gibt es einen allgemeinen Freibetrag von 500 € pro Jahr für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.
Diese Änderung geht auf das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ zurück. Damit soll der Aufwand, der Ihnen als nebenberuflich Tätige(r) durch diese Beschäftigung entsteht, pauschal abgegolten werden. Damit auch Sie von diesem Freibetrag profitieren können, müssen Sie für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine entsprechende Vergütung gezahlt bekommen. „Freibetrag“ bedeutet, dass Vergütungen bis zu einem bestimmten Betrag – hier: 500 € – steuerfrei sind.
Unter diese 500-€-Steuerermäßigung fallen z. B.
Vereinsvorstände,
Platz-, Zeugwarte,
Kassierer,
Schreibkräfte in der Geschäftsstelle,
Reinigungskräfte und
Fahrer.
Sie müssen also zum einen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Arbeit leisten. Zum anderen hängt die Steuerfreiheit davon ab, dass Sie nebenberuflich und nicht hauptberuflich für die jeweilige Organisation tätig sind. Von einer solchen Nebenberuflichkeit geht man immer dann aus, wenn der Umfang Ihrer Arbeiten nicht mehr als etwa ein Drittel einer Vollzeitbeschäftigung beträgt. Zurzeit sind das etwa 13 bis 14 Wochenstunden.
Personen, die in sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Organisationen arbeiten, werden nicht von der Steuerermäßigung erfasst: Beispielsweise kann die Bedienung im Vereinslokal die Steuerbefreiung ebenso nicht beanspruchen. Auch wer z. B. die Aufgabe hat, dem Verein Werbekunden zu beschaffen und diese zu betreuen, geht leer aus.
Der Freibetrag von 500 € ist ein Jahresbetrag. Dieser Betrag steht Ihnen deshalb auch dann in voller Höhe zu, wenn Sie nicht das ganze Jahr, sondern nur ein paar Monate gemeinnützig tätig waren.
Beispiel: Sie haben am 1.11.2008 eine gemeinnützige Tätigkeit aufgenommen. Dafür erhalten Sie jeden Monat eine Aufwandsentschädigung von 350 €. Von den im Jahr 2008 gezahlten 700 € bleiben volle 500 € steuerfrei.
Den Freibetrag gewährt Ihnen das Finanzamt nicht zusätzlich zu Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oder zum Übungsleiterfreibetrag. Anders sieht die Sache aber aus, wenn die Einnahmen aus verschiedenen nebenberuflichen Tätigkeiten stammen.
Der Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten ist nicht zu verwechseln mit dem Übungsleiterfreibetrag von 2.100 €. Um vom Übungsleiterfreibetrag profitieren zu können, müssen Sie ausbildend, erziehend oder im Rahmen der Pflege tätig sein.
Das Gesetz schließt aus, dass Sie den Übungsleiterfreibetrag von 2.100 € und den Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten von 500 € nebeneinander für dieselbe Tätigkeit in Anspruch nehmen.
Tipp zur Einkommensteuererklärung: In der Anlage N ist in Zeile 24 ein Feld für „steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen“ vorgesehen. Hier geben Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen bzw. Einnahmen an, die Sie als Arbeitnehmer(in) für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten haben.
Viele Steuerzahler, die ehrenamtlich für Vereine arbeiten (z. B. als Übungsleiter), versuchen, ihren Aufwand als Spende geltend zu machen. Diese Gestaltung funktioniert aber nur, wenn Sie dem Finanzamt eine schriftliche Vereinbarung vorlegen, aus der sich ergibt, dass Sie tatsächlich Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen haben und auf diesen förmlich verzichten. Nachträgliche Bescheinigungen erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an.
Fundstelle: § 26, § 26a EStG
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