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Steuertipp

Einkünfte und Bezüge von Kindern

Für volljährige Kinder, die nicht behindert sind, haben Sie Anspruch auf Kindergeld, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag von 8.004 € nicht übersteigen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind die Einkünfte und Bezüge weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkranken- oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. Auch eine Kürzung um Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung ist nicht zulässig, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet und schon in der gesetzlichen Rentenkasse pflichtversichert ist. Die Beiträge sind dann nämlich laut Bundesfinanzhof nicht für die aktuelle Existenzsicherung des Kindes notwendig.

Achtung: Früher war unklar, ob z. B. auch private Krankenzusatzversicherungen für Zahnersatz, Brille, Krankenhaustagegeld etc. abziehbar sind. Das dürfte nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs nicht möglich sein. Offen blieb bisher, ob Krankheitskosten des Kindes für Zwecke der Berechnung des Jahresgrenzbetrags als außergewöhnliche Belastungen die Einkünfte und Bezüge mindern.

Fundstelle: § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; BFH, Urteil v. 26.9.2007 - III R 4/07; BStBl II 2008, 738; Beschluss v. 29.5.2008 - III R 54/06

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