Elterngeld: Sockelbetrag und Progression
Auch bei Eltern, die nur den Sockelbetrag von 300 € ausgezahlt bekommen, darf das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Ob das rechtens ist, wird das Bundesverfassungsgericht zu klären haben.
Viele Eltern, die nur den Sockelbetrag (Mindestelterngeld) von 300 € erhalten, gingen bisher davon aus, dass es sich hierbei eigentlich nicht mehr um Ersatz für ein fehlendes Gehalt bzw. ausfallenden Lohn handelt, sondern um eine reine Sozialleistung. Vor diesem Hintergrund dürfe der Betrag auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Das Gesetz enthalte hierzu keine klarstellende Regelung.
Auch Eltern, die Elterngeld bezogen haben, das über dem Mindestbetrag liegt, stützten sich auf dieses Argument: In Höhe des Sockelbetrags handle es sich faktisch um eine Sozialleistung, weshalb dieser nicht in den Progressionsvorbehalt mit einzubeziehen sei.
Leider ist der Bundesfinanzhof zu einem anderen Ergebnis gekommen: Seiner Ansicht nach unterliegt das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt. Das gilt auch, wenn nur der Sockelbetrag ausgezahlt wird. Die Richter halten den Gesetzeswortlaut im Einkommensteuergesetz insoweit für eindeutig.
Das letzte Wort wird jetzt das Bundesverfassungsgericht haben. Betroffene Eltern sollten gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und auf das Aktenzeichen des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens (2 BvR 2604/09) verweisen, um später von einem möglicherweise positiven Urteil der Richter profitieren zu können.
Siehe auch den KONZ Steuertipp Elterngeld und Progressionsvorbehalt!
Fundstelle: § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG; BFH, Beschluss v. 21.9.2009 - VI B 31/09, Az. beim BVerfG: 2 BvR 2604/09
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