Elterngeld und Progressionsvorbehalt
Das Elterngeld ist eigentlich einkommensteuerfrei und auch nicht sozialversicherungspflichtig. Viele Eltern übersehen jedoch völlig, dass das Elterngeld dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt.
Das bedeutet, bei der Ermittlung des auf das übrige steuerpflichtige Einkommen anzuwendenden Steuersatzes wird das Elterngeld sehr wohl berücksichtigt. Damit erhöht es regelmäßig Ihren persönlichen Einkommensteuersatz und wird deshalb faktisch (zumindest teilweise) doch besteuert. Das merken Sie aber erst dann, wenn Sie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr in Händen halten, in dem Sie das Elterngeld bezogen haben. Die daraus resultierende Nachzahlung trifft viele unvorbereitet.
Steuerspar-Tipp: Elterngeld gibt es dem Grunde nach nur für insgesamt zwölf Monate. Ein Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge besteht aber, wenn der andere Partner seine Erwerbstätigkeit unterbricht bzw. einschränkt (sog. Partnermonate). Weil sich Eltern generell auch dafür entscheiden können, die festgesetzten Monatsbeträge nur hälftig zu beanspruchen, können Sie dadurch den Bezugszeitraum des Elterngeldes (also des halbierten Betrags) auf 24 bzw. 28 Monate verdoppeln. Vielfach ist das vor allem aus steuerlichen Gründen sinnvoll:
Wenn Sie sich nämlich für die hälftige Auszahlung des Elterngeldes, allerdings gestreckt über den auf 24 bzw. 28 Monate verlängerten Zeitraum, entscheiden, mildern Sie dadurch automatisch den Progressionseffekt des Elterngeldes. Weil im jeweiligen Kalenderjahr dann quasi nur die Hälfte des Elterngeldes steuersatzerhöhend wirkt, verringert sich in der Regel Ihre definitive Einkommensteuerbelastung – zumindest bei ansonsten gleich bleibenden Voraussetzungen in den einzelnen Kalenderjahren. Aus rein steuerlichen Gründen ist daher die verlängerte Inanspruchnahme des (hälftigen) Elterngeldbetrags vor allem dann zu empfehlen, wenn der weiterarbeitende Ehegatte recht gut und für längere Zeit gleichmäßig verdient.
Das Elterngeld können Sie übrigens selbst dann beanspruchen, wenn Sie durchschnittlich noch bis zu (maximal) 30 Wochenstunden arbeiten. In diesen Fällen berechnet es sich allerdings verständlicherweise nur nach dem weggefallenen Einkommen.
Quelle: kostenloses KONZ eBook „Spar- und Steuer-Tipps zum Elterngeld“
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz finden Sie hier.
Siehe auch den KONZ Steuertipp Elterngeld: Sockelbetrag und Progression!
Fundstelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
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