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Steuertipp

Elternzeit jetzt auch für Großeltern

Nach Informationen der Bundesregierung werden jährlich rund 750.000 Anträge auf Elterngeld gestellt. Kürzlich wurde das Bundeselterngesetz und Elternzeitgesetz geändert. Jetzt können z.B. auch Großeltern in Elternzeit gehen.

Am 24.1.2009 ist das angepasste Bundeselterngesetz und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Dadurch ergeben sich u. a. folgende Änderungen:

  • Die Bezugsdauer des Elterngeldes kann jetzt einmalig ohne Begründung geändert werden.

  • Auch Großeltern haben Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig sind oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können eine „Großelternzeit“ beantragen, während das Geld weiterhin an die Eltern ausgezahlt wird.

  • Für das Elterngeld gilt eine einheitliche Mindestbezugszeit von zwei Monaten. Das bedeutet, dass jeder Elternteil, der die Kinderbetreuung übernimmt, mindestens zwei Monate aus dem Job aussteigen muss. Diese Bedingung haben berufstätige Mütter bisher oft schon durch den Mutterschutz erfüllt, während Väter z.B. für nur einen Monat in Elternzeit gehen konnten. Der Gesetzgeber will damit eine intensivere Bindung auch des zweiten Elternteils zum Kind unterstützen.

  • Wer Wehr- oder Zivildienst leistet oder geleistet hat, wird bei der Einkommensermittlung besser berücksichtigt.

Fragen und Antworten zum Elterngeld finden Sie beim Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Fundstelle: Bundeselterngesetz und Elternzeitgesetz (BEEG); Pressemitteilung der Bundesregierung v. 30.1.2009

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