Entfernungspauschale und Umwege
Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist regelmäßig die „kürzeste benutzbare Straßenverbindung“ maßgebend.
Allerdings hat der Gesetzgeber zugelassen, dass eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden kann, wenn diese offenbar verkehrsgünstiger ist und regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt wird. Fahren Sie daher einen Umweg über eine Schnellstraße oder Autobahn, um den Innenstadtverkehr zu vermeiden, können Sie auch für die Mehrkilometer die Entfernungspauschale erhalten. Dabei kommt es nicht auf die Höhe der Zeitersparnis durch die Umwegstrecke an. Lassen Sie sich also vom Finanzamt nicht mit dem Argument abspeisen, die Zeitersparnis betrage nicht mehr als eine Stunde täglich.
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Fundstelle: § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG; Urteil des FG Düsseldorf v. 23.3.2007, Aktenzeichen 1 K 3285/06 E
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