Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Bereits seit dem Jahr 2004 gibt es für Alleinerziehende einen steuerlichen Entlastungsbetrag durch die Steuerklasse II. Einzige Einschränkung: Sie brauchen ein Kind, aber bitte keinen Partner in Ihrem Haushalt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende liegt bei 1.308 € jährlich. Damit Sie diesen Betrag von Ihren Einkünften abziehen können, sollten Sie dafür sorgen, dass Sie und ein eventueller Mitbewohner keinen gemeinsamen Kühlschrank haben. Bei einer Steuerbelastung von 25 % bringt der Entlastungsbetrag immerhin 326 € „echtes Geld“ in die Kasse.
Hinweis: Verheirateten und zusammenlebenden Elternpaaren steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende allerdings nicht zu. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Ansicht der Richter ist die Regelung des § 24b EStG mit dem Grundgesetz vereinbar.
Fundstelle: BMF-Schreiben v. 29.10.2004, BStBl. I 2004, S. 1042; BVerfG, Beschluss v. 22.5.2009 - 2 BvR 310/07, BStBl. II 2009, 884
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