Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, weil Sie Ihre Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduzieren, kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung liegen.
Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall klargestellt, in dem die Arbeitnehmerin auf die halbe Wochenstundenzahl ging und dafür von ihrer Arbeitgeberin 17.000 € erhielt. Solche Entschädigungen gelten als „außerordentliche Einkünfte“ und können nach der so genannten Fünftelregelung besteuert werden. Dabei wird die Steuer für ein Fünftel des Betrags berechnet und dann mit fünf multipliziert. Finanzamt und Finanzgericht hatten diese steuerbegünstigte Entschädigung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei.
Diese Argumentation ließ der Bundesfinanzhof nicht gelten. Wenn eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, setzt das nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis gänzlich beendet wird. Voraussetzung ist nur,
dass Einnahmen wegfallen und
dass dafür Ersatz geleistet wird.
So verhält es sich nach Ansicht der Richter, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird.
Der Bundesfinanzhof konnte allerdings noch nicht endgültig über die Klage entscheiden. Das Finanzgericht muss in einer neuen Verhandlung und Entscheidung prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat.
Fundstelle: § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 EStG; BFH, Urteil v. 25.8.2009 - IX R 3/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 102 v. 18.11.2009
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