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Steuertipp

Fahrtenbuch mit kleinen Mängeln

Dürfen Sie einen Firmenwagen auch für Privatfahrten nutzen, müssen Sie diesen geldwerten Nutzungsvorteil als Arbeitslohn versteuern. Die oft ungünstige Ein-Prozent-Regelung können Sie nur dann vermeiden, wenn Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen.

Dürfen Sie einen Firmenwagen auch für private Fahrten nutzen, müssen Sie diesen geldwerten Nutzungsvorteil als Arbeitslohn versteuern. Die oftmals ungünstige Ein-Prozent-Regelung können Sie nur dann vermeiden, wenn Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. In der Praxis sind „ordnungsgemäße“ Fahrtenbücher zumindest aus Sicht des Fiskus eher eine Seltenheit; bereits kleinste Mängel werden beanstandet.

Hilfe kommt jetzt vom Bundesfinanzhof: Die Richter haben klargestellt, dass kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.

Das Finanzamt hatte unter anderem beanstandet, dass eine Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, nicht aufgezeichnet worden ist und dass in zwei Fällen zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und vorliegenden Werkstattrechnungen keine Übereinstimmung bestand. Bereits das Finanzgericht hatte hierzu klargestellt, dass Kilometerangaben in Werkstattrechnungen erfahrungsgemäß häufig ungenau sind und bereits deshalb nicht ohne weiteres zum Nachteil für den Arbeitnehmer ausgelegt werden dürfen.

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Fundstelle: BFH, Urteil v. 10.4.2008 - VI R 38/06

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