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Steuertipp

Fahrtkosten von Kraftfahrern

Angestellte Kraftfahrer, die mit ihrem eigenen Auto von zu Hause aus zu ihren Einsatzorten (hier: die Firmensitze der Auftraggeber ihres Arbeitgebers) fahren, können ihre Fahrten mit 0,60 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit einem Fall befasst, in dem es um ein Ehepaar mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ging. Beide waren als Kraftfahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens angestellt. Im Streitjahr hatten sie mit ihren eigenen Pkws an jeweils 226 Tagen Fahrten von ihrer Wohnung zu verschiedenen Einsatzorten in der Umgebung (Entfernung zwischen 10 und 64 km) unternommen. Der Ehemann hatte fünf verschiedene Einsatzorte aufgesucht und die Ehefrau zwei. Die Einsatzorte waren die Firmensitze der jeweiligen Auftraggeber ihres Arbeitgebers. Die beiden Kraftfahrer übernahmen dort Fahrzeuge im beladenen Zustand, führten die Auslieferungsfahrten durch und stellten die Fahrzeuge abends wieder am Firmensitz der Auftraggeber ab.

In seiner Einkommensteuererklärung setzte das Ehepaar die Fahrten von seiner Wohnung zu den oben genannten Ausgangsorten nach Dienstreisegrundsätzen an, d. h. mit 0,60 € je Entfernungskilometer. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten aber nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 € je Entfernungskilometer. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschieden hat!

Wenn Fahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens mit dem eigenen Pkw regelmäßig verschiedene Betriebsstätten der Auftraggeber ihres Arbeitgebers anfahren würden, um dort Fahrzeuge zu übernehmen und nach Auslieferung wieder abzustellen, seien die Betriebsstätten dem Arbeitgeber nicht als eigene zuzurechnen. Folglich seien sie auch keine regelmäßige Arbeitsstätten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Fahrtkosten unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG.

Die Revision wurde zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, ob das Finanzamt klein beigibt.

Die Entscheidung ist auf den Internetseiten des Finanzgerichts Düsseldorf im Volltext abrufbar.

Fundstelle: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; FG Düsseldorf, Urteil v. 4.6.2009 - 11 K 4502/07 E; Newsletter FG-Düsseldorf/Juli 2009

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