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Steuertipp

Firmenwagen und tatsächliche Nutzung

Bisher wird ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (0,03%-Regelung) unabhängig davon angesetzt, ob Sie einen Firmenwagen auch tatsächlich für solche Fahrten nutzen. Jetzt hat der Fiskus ein Einsehen.

Der Bundesfinanzhof hatte in den letzten Jahren mehrmals entschieden, dass ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03%-Regelung) nur anzusetzen ist, wenn der Firmenwagen auch tatsächlich für solche Fahrten genutzt wird (siehe zuletzt KONZ Steuernews vom 22.12.2010 „Dienstwagen: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“).

Die Finanzverwaltung blieb aber bei ihrer starren Linie und hatte diese Urteile immer wieder mit so genannten Nichtanwendungserlassen belegt. In einem neuen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter jetzt angewiesen, der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu folgen. Ein Blick in das neue Schreiben, das auch zwei Beispiele enthält, kann sich durchaus lohnen.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2010 in allen offenen Fällen im Veranlagungsverfahren (also auch bei der Einkommensteuerklärung 2010) anwendbar, ebenso im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Veranlagungsverfahren ab 2011. Der für Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich 2010 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist aber nicht zu ändern. Daher lohnt sich für Sie auf jeden Fall die Mühe, die Anzahl der tatsächlichen Fahrten zur Arbeit genau zu berechnen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf die 0,03%-Regelung nicht angewendet werden, wenn Sie mit Ihrem Dienstwagen die Arbeitsstätte gar nicht täglich aufsuchen. Denn der Gesetzgeber hat bei Abfassung der Regelung unterstellt, dass Arbeitnehmer den Betrieb an mindestens 15 Tagen pro Monat anfahren. Ist das nachweislich nicht der Fall, dürfen nur die einzelnen, tatsächlich durchgeführten Fahrten in die Berechnung einbezogen werden – und dann auch nur mit 0,002 % des Bruttolistenpreises pro gefahrenem Entfernungskilometer.

Ebenso darf in den „Park-and-ride-Fällen“ (Fahrt mit dem Firmenwagen von der Wohnung zur Haltestelle und Weiterfahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel) für die Anwendung der 0,03%-Bruttolistenpreisregelung anstelle der Entfernungskilometer nur die tatsächlich zurückgelegte Strecke angesetzt werden. Voraussetzung: Sie können den „Anscheinsbeweis“, dass Sie den Firmenwagen für die gesamte Strecke genutzt haben, entkräften. Das bedeutet für Ihre Steuererklärung: Für die restliche Teilstrecke müssen Sie nachweisen können, dass Sie ein anderes Verkehrsmittel benutzt haben, indem Sie z. B. eine auf Sie ausgestellte Jahres- Bahnfahrkarte vorlegen.

Tipps: Sofern Sie einen Dienstwagen nicht täglich bzw. nicht für die gesamte Strecke zwischen Wohnung und Arbeit nutzen, führt die neue Rechtsauffassung grundsätzlich zu deutlich geringeren Privatanteilen/geldwerten Vorteilen.

Um im Rahmen Ihrer Steuererklärung 2010 zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wechseln zu können, müssen Sie fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) Sie das betriebliche Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt haben. Außerdem müssen Sie belegen, dass und in welcher Höhe Ihr Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers).

Wenn Sie ab 2011 die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte im Lohnsteuerabzugsverfahren erreichen möchten, müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber monatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) Sie das betriebliche Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt haben; wenn Sie nur die Anzahl der Tage angeben, reicht das nicht aus.

Die finanzielle Dimension für Sie soll das folgende kleine Beispiel verdeutlichen: Ein Außendienstmitarbeiter sucht fünfmal im Kalendermonat seine regelmäßige Arbeitsstätte auf. Die Wohnung ist 50 km von der regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt. Der Bruttolistenpreis seines Firmenwagens beträgt 30.000 €.

monatlicher geldwerter Vorteil laut Finanzverwaltung: 0,03 % von 30.000 € x 50 km 450 €
monatlicher geldwerter Vorteil laut Bundesfinanzhof: 0,01 % (5 Fahrten x 0,002 %) von 30.000 € x 50 km 150 €
Differenz pro Kalendermonat zu Gunsten des Arbeitnehmers 300 €

Fundstelle: BFH, Urteile v. 4.4.2008 - VI R 68/05 und VI R 85/04, v. 22.9.2010 - VI R 55/09, VI R 57/09, VI R 54/09; BMF-Schreiben v. 1.4.2011 - IV C 5 - S 2334/08/10010

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