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Steuertipp

Firmenwagen und tatsächliche Nutzung

Bisher wird ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (0,03%-Regelung) unabhängig davon angesetzt, ob Sie einen Firmenwagen auch tatsächlich für solche Fahrten nutzen. Dem hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich widersprochen.

Danach darf in den „Park-and-ride-Fällen“ (Fahrt mit dem Firmenwagen von der Wohnung zur Haltestelle und Weiterfahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel) für die Anwendung der 0,03%-Bruttolistenpreisregelung anstelle der Entfernungskilometer nur die tatsächlich zurückgelegte Strecke angesetzt werden. Voraussetzung: Sie können den „Anscheinsbeweis“, dass Sie den Firmenwagen für die gesamte Strecke genutzt haben, z. B. durch eine auf Ihren Namen ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte entkräften.

Ebenso darf die 0,03%-Regelung nicht angewendet werden, wenn Sie mit Ihrem Dienstwagen die Arbeitsstätte gar nicht täglich aufsuchen. Denn der Gesetzgeber hat bei Abfassung der Regelung unterstellt, dass Arbeitnehmer den Betrieb an mindestens 15 Tagen pro Monat anfahren. Ist das nachweislich nicht der Fall, dürfen nur die einzelnen, tatsächlich durchgeführten Fahrten in die Berechnung einbezogen werden – und dann auch nur mit 0,002 % des Bruttolistenpreises pro gefahrenem Entfernungskilometer.

Achtung: Die Finanzämter wenden dieses Urteile aber nicht an, wie das Bundesfinanzministerium festgelegt hat.

Tipp: Betroffene sollten trotzdem die günstigere Berechnung ansetzen und gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch einlegen. Dazu rät der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (vgl. Pressemitteilung v. 28.6.2010).

Denn das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen: Zu der Frage, ob nur die einzelnen, tatsächlich durchgeführten Fahrten in die Berechnung einzubeziehen sind – und dann auch nur mit 0,002 % des Bruttolistenpreises pro gefahrenem Entfernungskilometer – sind vor dem Bundesfinanzhof erneut zwei Verfahren anhängig (Aktenzeichen VI R 57/09 und VI R 55/09, www.bundesfinanzhof.de). Betroffene sollten das Ruhen des Verfahrens beantragen und sich dabei auf vor dem Bundesfinanzhof die anhängigen Verfahren berufen.

Sofern Sie einen Dienstwagen nicht täglich bzw. nicht für die gesamte Strecke zwischen Wohnung und Arbeit nutzen, führt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich zu deutlich geringeren Privatanteilen/geldwerten Vorteilen.

Die finanzielle Dimension für Sie soll das folgende kleine Beispiel verdeutlichen: Ein Außendienstmitarbeiter sucht fünfmal im Kalendermonat seine regelmäßige Arbeitsstätte auf. Die Wohnung ist 50 km von der regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt. Der Bruttolistenpreis seines Firmenwagens beträgt 30.000 €.

monatlicher geldwerter Vorteil laut Finanzverwaltung: 0,03 % von 30.000 € x 50 km 450 €
monatlicher geldwerter Vorteil laut Bundesfinanzhof: 0,01 % (5 Fahrten x 0,002 %) von 30.000 € x 50 km 150 €
Differenz pro Kalendermonat zu Gunsten des Arbeitnehmers 300 €

Fundstelle: BFH, Urteile v. 4.4.2008, VI R 68/05 und VI R 85/04; BMF, Schreiben v. 23.10.2008, IV C 5 – S 2334/08/10010; VI R 57/09 und VI R 55/09

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