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Steuertipp

Freibeträge bei Zinseinkünften

Beziehen Sie Einnahmen aus Geldanlagen? Einen kleinen Trost für die Steuerpflicht solcher Kapitalerträge liefern uns die Regelungen über den Werbungskosten-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag.

Für Ledige bleiben 1.421 Euro steuerfrei, nämlich der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 51 Euro sowie der Sparer-Freibetrag in Höhe von 1.370 Euro. Für Eheleute gilt jeweils der doppelte Betrag. Es sind also nur Zinsen und Dividenden oberhalb dieser Beträge letztlich steuerpflichtig. Wir möchten an dieser Stelle aber bereits darauf hinweisen, dass die Bundesregierung eine Halbierung des Sparer-Freibetrages ab dem Jahr 2007 beschlossen hat.

Für Eheleute ist gut zu wissen: Beide Beträge verdoppeln sich auch dann, wenn nur einer der Ehegatten Kapitalerträge bezogen hat. Die nicht ausgeschöpften Freibeträge verfallen allerdings. Um das zu vermeiden, sollten Sie Ihren Kindern einen Teil Ihres Vermögens übertragen. Die erben ja sowieso später. Damit können Sie zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen:

  1. Die zukünftige Erbschaftsteuer wird gespart. Alle zehn Jahre können Sie bis zu 205.000 Euro erbschaftsteuerfrei auf jedes Kind übertragen.

  2. Die Erträge aus dem übertragenen Vermögen brauchen Sie nicht mehr zu versteuern. Sie sind den Kindern zuzurechnen, die aber erst ab einer Summe von mehr als 9.121 Euro eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Bei einer Verzinsung von 5 % könnte man rund 180.000 Euro auf jedes Kind übertragen.

Einen Wermutstropfen gibt es jedoch. Sie verlieren tatsächlich die Macht über „Ihr“ Geld, denn die Kinder müssen nicht nur Kontoinhaber, sondern auch Gläubiger des Vermögens werden. Schöpfen Sie Ihre Sparer-Freibeträge bereits voll aus? Dann könnte es sein, dass Sie wegen des so genannten „Halbeinkünfteverfahrens“, also der nur hälftigen Besteuerung der Erträge, renditestarke Aktien mit Dividendenausschüttung den hochverzinslichen Wertpapieren vorziehen sollten. Hier ist jedoch ein Gespräch mit dem Anlageberater Ihrer Bank zu empfehlen.

Fundstelle: § 9a Satz 1 Nr. 2 und § 20 Abs. 4 EStG

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