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Steuertipp

Freiwillige Einkommensteuererklärung

Arbeitnehmer dürfen auch dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sie dazu gar nicht gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche Abgabe lohnt natürlich immer, wenn sie zu einer Erstattung von bereits gezahlter Lohnsteuer führt.

Wer als Arbeitnehmer nicht ohnehin zur Abgabe verpflichtet ist (vgl. unseren Steuertipp „Steuererklärungspflicht für Arbeitnehmer“), sollte deshalb stets prüfen, ob eine freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung zu einer (anteiligen) Steuerrückerstattung führt.

Wann eine Steuerrückerstattung zu erwarten ist, lässt sich aufgrund des komplizierten deutschen Steuerrechts meist nur einzelfallabhängig und kaum pauschal beurteilen. In folgenden Fällen dürfte sich aber die Abgabe einer Einkommensteuererklärung regelmäßig für Sie lohnen:

  • Sie haben im letzten Kalenderjahr Nachwuchs bekommen.

  • Ihre Werbungskosten sind höher als der Werbungskosten-Pauschbetrag (920 €).

  • Sie haben nennenswerte Ausgaben für Ihre Altersversorgung bzw. sonstige Versicherungsbeiträge (Vorsorgeaufwendungen) geleistet.

  • Ihre übrigen Sonderausgaben (z. B. Spenden oder Kirchensteuer) übersteigen den Pauschbetrag (36 € bzw. 72 € bei Verheirateten).

  • Sie haben im letzten Jahr geheiratet.

  • Sie waren nicht das ganze Jahr über in einem Arbeitsverhältnis. Das gilt umso mehr, wenn Sie nur ein paar Wochen (z. B. Ferienjob) auf Lohnsteuerkarte gearbeitet haben.

  • Sie hatten erhebliche außergewöhnliche Belastungen zu tragen. Dazu gehören insbesondere Krankheits- oder Scheidungskosten.

  • Sie sind im Laufe des Jahres in eine günstigere Steuerklasse gewechselt und Ihr Arbeitgeber hat das noch nicht berücksichtigt (kein interner Jahresausgleich).

  • Sie haben im abgelaufenen Jahr haushaltsnahe Dienstleistungen bezogen/bezahlt.

Fundstelle: § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

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